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Rotlichtverstoß nach Überfahren der Haltlinie bei Grün

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt, jedoch noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht auch bei deren fehlender Erkennbarkeit einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO durch Einfahren in die Kreuzung begehen, wenn er mit deren Umschalten rechnen muss.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht hat die Betroffene am 21.02.2025 wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes, wobei es zu einem Unfall kam, zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und ihr zugleich unter Einräumung der Vollstreckungserleichterung des § 25 Abs. 2a StVG für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Betroffene am 09.06.2024 gegen 6:47 Uhr mit ihrem Pkw von X kommend nach rechts in die Y-Straße abgebogen sei, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits Rotlicht und der querende Verkehr Grünlicht hatte, wobei es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am querenden Fahrzeug kam. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Betroffene nicht ausschließbar noch bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtzeichenanlage in den „dahinter befindlichen“ Verkehrsraum eingefahren war. Aufgrund stockenden Verkehrs habe sie möglicherweise anhalten müssen, ohne dass ihr Pkw bereits in die Y-Straße hineingereicht hätte. Sie sei dem vorausfahrenden Verkehr bei Auflösung der Stockung jedoch nicht unverzüglich nachgefolgt, sondern habe zunächst „über einen längeren Zeitraum“ in ihrer Position verharrt, sodass der Querverkehr bereits mehrere Sekunden Grünlicht hatte und ungebremst unterwegs war, als sie schließlich in den Kreuzungsbereich einfuhr und eine Kollision verursachte.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde beanstandet die Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind lückenhaft, weil sie dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Betroffene, wie vom Amtsgericht angenommenen, nach Haltlinie und Ampel jedoch vor dem geschützten Kreuzungsbereich angehalten hatte, bevor sie nach rechts in die querende Straße einbog.


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