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Grenzfall bei Abstandsunterschreitung rechtfertigt Herabsetzung der Geldbuße
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen
§ 4 Abs. 3 StVO vor, wenn der Betroffene mit einer (nach Toleranzabzug) gemessenen Geschwindigkeit von 56 km/h gefahren ist und der Abstand zum Vordermann laut VKS-Messung 37 m betrug. Bei einer derart sich an die Untergrenze des § 4 Abs. 3 StVO annähernden Geschwindigkeit und gleichzeitiger Einhaltung des für PKW geltenden „Halben-Tacho-Abstands“ kann bei einem LKW eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden.
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