Sind die mangels Möglichkeit der Zugrundelegung der Grundsätze eines standardisierten Messverfahrens erleichterten Darlegungsanforderungen nicht mehr zur Begründung der Fehlerfreiheit der Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3 ausreichend, ist zur Beurteilung der Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung fehlerfrei erfolgt war, die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2021, mit der sie einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG unter Verweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen nicht zugestimmt hat, zum Messverfahren folgendes ausgeführt:
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht Heilbronn verurteilte den Betroffenen am 3. Dezember 2020 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h zu der Geldbuße von 160 € und einem Fahrverbot von einem Monat. Die der Verurteilung zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Messgerät Leivtec XV3 gemessen. Das Amtsgericht Heilbronn ging von einem standardisierten Messverfahren aus.Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt auf die Sachrüge des Betroffenen zur Aufhebung des Urteils.Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2021, mit der sie einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG unter Verweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen nicht zugestimmt hat, zum Messverfahren folgendes ausgeführt:
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