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Wenn der Betroffene das Verfahren schleppt, schützt dies nicht vor Fahrverbot!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots dann in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt. Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung an, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen kann und das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob das Urteil des Tatrichters, auch was den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes betrifft, Rechtsfehler aufweist.

Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, geboten ist.

Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es auch nach Auffassung des Senats besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist. Jedoch ist bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind. Dabei kann die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in der StPO und dem OWiG eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden. Anderes gilt dann, wenn die lange Dauer des Verfahrens (auch) auf Gründe beruht, die in der Spähe des Betroffenen liegen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Hauptverhandlungstermin auf Wunsch des Betroffenen oder seines Verteidigers mehrfach verschoben wurde und der Betroffenen zur Hauptverhandlung mehrfach nicht erschienen ist, ohne sich vorher zu entschuldigen.

Ungeachtet der Verschleppung des Verfahrens durch den Betroffenen kommt hinzu, dass auch bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 2 Jahren die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommt, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit, also nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen.


OLG Brandenburg, 16.06.2021 - Az: 1 OLG 53 Ss OWi 221/21

ECLI:DE:OLGBB:2021:0616.1OLG53SS.OWI221.2.00

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