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Bluetooth-Headset am Steuer: Kein Handyverstoß!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO setzt voraus, dass ein Kraftfahrzeugführer ein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons während der Fahrt aufnimmt oder hält. Entscheidend ist, dass das Gerät in der Hand gehalten wird und dadurch die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt werden kann. Wird ein Mobiltelefon in einer Halterung abgelegt und über ein Bluetooth-Headset bedient, liegt kein tatbestandsmäßiges Benutzen im Sinne der Vorschrift vor.

Der Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO ist eng am Wortlaut zu orientieren. Nach Art. 103 Abs. 2 GG muss eine Ordnungswidrigkeit gesetzlich bestimmt sein, sodass der Normadressat den Umfang des Verbots vorhersehen kann. Eine analoge oder erweiternde Auslegung, die technische Komponenten neu definiert, ist unzulässig. Der Begriff des Benutzens umfasst zwar sämtliche Bedienfunktionen, jedoch nur dann, wenn diese durch Aufnehmen oder Halten des Geräts erfolgen. Das bloße Tragen eines Headsets, das über eine Funkverbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt diesen Tatbestand nicht.

Das Headset stellt keine mit dem Hörer eines Autotelefons vergleichbare Vorrichtung dar, weil es eigenständig am Kopf befestigt ist und nicht mit der Hand gehalten werden muss. Auch wenn der Fahrer das Headset kurzzeitig zur Verbesserung der Hörqualität gegen das Ohr drückt, bleibt die Funktion eine andere als beim Halten eines Mobiltelefons. Der Schutzzweck der Norm – die Vermeidung von Ablenkungen durch das Halten eines Gegenstands während der Fahrt – wird dadurch nicht berührt.

Der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1a StVO besteht darin, sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer während eines Telefonats beide Hände für die Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung einer Freisprecheinrichtung oder eines Bluetooth-Headsets erfüllt dieses Ziel, da das Gerät nicht aufgenommen oder festgehalten werden muss. Die Vorschrift greift deshalb bei dieser Art der Nutzung nicht ein.

Die tatbestandliche Beschränkung auf das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Verordnungsgeber durfte sich darauf beschränken, eine besonders gefahrenträchtige Ablenkungsquelle zu sanktionieren. Andere mögliche Beeinträchtigungen – etwa durch Radio, Navigationsgerät oder Gespräche im Fahrzeug – unterfallen der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO.

Eine Erweiterung des Tatbestands auf technische Konstellationen, bei denen keine tatsächliche Handhabung des Telefons erfolgt, widerspricht dem Bestimmtheitsgebot und der Systematik der Vorschrift. Die Benutzung eines Bluetooth-Headsets, auch bei kurzzeitigem Andrücken an das Ohr, erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO.


OLG Stuttgart, 16.06.2008 - Az: 1 Ss 187/08

ECLI:DE:OLGSTUT:2008:0616.1SS187.08.0A

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