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Datenschutzverstoß durch Falschparker-App – Löschungs- und Schadensersatzanspruch nach DSGVO

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Nutzung eines Lichtbilds mit personenbezogenen Daten zur Anzeige einer Ordnungswidrigkeit richtet sich ausschließlich nach der Datenschutz-Grundverordnung. Nationale Vorschriften, insbesondere §§ 22, 23 KUG, treten insoweit zurück, sofern keine Anwendung im Rahmen der Öffnungsklausel nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO vorgesehen ist.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten liegt bereits vor, wenn ein digitales Foto einer identifizierbaren Person aufgenommen, gespeichert und auf einer Online-Plattform hochgeladen wird. Der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist derjenige, der über Zweck und Mittel dieser Verarbeitung entscheidet. Die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO findet keine Anwendung, wenn die Verarbeitung – wie bei der Anzeige eines Parkverstoßes über eine App – nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.

Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht, wenn personenbezogene Daten ohne rechtmäßige Grundlage verarbeitet werden. Eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO lag nicht vor; auch eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO greift nicht. Zwar kann die Anzeige von Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darstellen, jedoch muss die Verarbeitung erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit entfällt, wenn mildere Mittel – etwa die Anfertigung einer Aufnahme ohne erkennbare Personen oder eine Unkenntlichmachung Dritter – zur Verfügung stehen.

Der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden, der für den Zweck unbedingt erforderlich ist. Eine Abbildung von Personen, die mit dem angezeigten Verstoß in keinem Zusammenhang stehen, verstößt gegen diesen Grundsatz. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild überwiegt in solchen Fällen gegenüber etwaigen Interessen des Anzeigenden.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Löschungsanspruch entfällt nicht dadurch, dass das Foto im Rahmen einer Ordnungswidrigkeitenanzeige an eine Behörde übermittelt wurde. Eine „privilegierte Verbreitung“ liegt darin nicht. Auch Dritte, die nicht Verfahrensbeteiligte sind, können sich gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten wenden, wenn die Abbildung keinen unmittelbaren Bezug zum Verfahrensgegenstand hat.

Der Nachweis der Löschung obliegt dem Verantwortlichen. Wird das Foto zwar von einer Plattform entfernt, aber nicht belegt, dass es auch aus eigenen Speichermedien vollständig gelöscht wurde, bleibt der Löschungsanspruch bestehen.

Darüber hinaus kann ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO entstehen. Ein solcher Schadensersatz setzt keinen nachweisbaren Missbrauch der Daten voraus; bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten genügt. Für die Bemessung sind Sensibilität der Daten, Dauer und Umfang des Kontrollverlusts sowie die Möglichkeit der Wiedererlangung maßgeblich. Werden biometrische Daten und Metadaten wie Standort, Zeit und Fahrzeugbezug über einen längeren Zeitraum auf einem Server gespeichert und zugänglich gemacht, liegt ein relevanter Kontrollverlust vor.

Im konkreten Fall wurde ein Betrag von 100 Euro als angemessene Entschädigung für den Kontrollverlust personenbezogener Daten festgesetzt.


OLG Dresden, 09.09.2025 - Az: 4 U 464/25

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