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Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt ab vom Maß der durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere der Beeinträchtigungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu.

Schmerzensgelderhöhend wirkt ein zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten der Schädigerseite, insbesondere wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und trotzdem keine Abschlagszahlung erfolgt.

Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen.


OLG Dresden, 28.04.2017 - Az: 6 U 1780/16

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