Wird eine versicherte Paketsendung im Gewahrsam des Frachtführers ausgetauscht, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1 HGB. Der Verlust des transportierten Gutes wird durch den festgestellten Austausch des Inhalts indiziert. Die gesetzliche Vermutung gemäß § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB erlaubt dabei die Wertermittlung anhand des letzten Verkaufspreises.
Im vorliegenden Fall war ein hochpreisiges elektronisches Gerät (MacBook Pro) durch den Versender in einem DHL-Karton aufgegeben worden. Der Kläger konnte die Aufgabe durch eine Quittung und den Verkaufsbeleg dokumentieren. Statt des Laptops enthielt die Sendung bei Zustellung jedoch lediglich drei Packungen Mehl.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang wegen einer abhandengekommenen Paketsendung geltend.
Der Kläger behauptet, er habe am 22.12.2023 über das Unternehmen der Beklagten einen neuen Laptop des Typs Apple MacBook Pro 2023 16 Zoll an die Versand.
Er habe zuvor den Laptop zum Preis von 2924,21 € an die Empfängerin der Paketsendung verkauft.
Die Paketsendung sei bei der Beklagten in Garching eingeliefert worden und habe die Sendungsnummer … gehabt.
Das Paket sei bis zu einem Betrag in Höhe von 3500 € höher versichert gewesen.
Das Frachtentgelt habe sich auf 53,20 € belaufen.
Als die streitgegenständliche Paketsendung der Empfängerin am 27.12.2023 zugestellt wurde hätten sich hierin nicht der streitgegenständliche Laptop, sondern 3 Packungen Mehl befunden.
Der Kläger ist der Meinung, die streitgegenständliche Paketsendung sei während des und als sie sich im Gewahrsam der Beklagten befunden habe, geöffnet und aus dem Paket entnommen und durch 3 Packungen Mehl ersetzt worden.
Die streitgegenständliche Paketsendung sei zunächst durch den Logistik-Mitarbeiter der … GmbH den Zeugen E … geöffnet und gescannt worden. Die Zeugin N… habe anschließend die Fotodokumentation der streitgegenständlichen Paketsendung unternommen und den Kläger über die Mehlpackungen im Paket informiert.
Mit Schreiben vom 09.01.2024 hat die Beklagte eine Schadensregulierung abgelehnt.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 16.01.2024 hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2924,21 € sowie die Erstattung nutzlos aufgewendeten Frachtentgelt in Höhe von 53,20 € sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € geltend gemacht. Es wurde eine Frist bis 06.02.2024 gesetzt.
Der Kläger macht einen Anspruch aus § 429 Abs. 1 HGB geltend. Es gelte die gesetzliche Vermutung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB, wonach der letzte Verkaufspreis den Wert wieder spiegele. Des weiteren bestehe Anspruch auf Ersatz der Frachtkosten in Höhe von 53,20 € nach § 432 HGB.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € werden aus Verzug geltend gemacht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Amtsgericht München ist örtlich zuständig, da die Übernahme der Ware in München war § 30 ZPO. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucher, weshalb die Gerichststandsvereinbarung nicht wirksam ist § 38 ZPO.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe des Verkaufspreises des streitgegenständlichen Laptops von 2924,21 € nach §§ 425, 429 Abs. 1, 3 HGB und auf die Frachtkosten in Höhe von 53,20 € nach § 432 HGB.
Wie sich aus der Anlage K2 vom 21.12.2023 ergibt, hat der Kläger ein Mac Book Pro MacBook Pro 2023 16 zu einem Preis von 2924,21 € an die a… GmbH verkauft.
Des weiteren wurde eine Quittung der Beklagten vom 22.12.2023 Abgabezeit 17:56:26 für das Paket … vorgelegt.
In der E-Mail vom 27.12.2023 teilt die Firma a… GmbH mit, dass das Paket leer sei. Auf den beigefügten Fotos sind 3 Packungen Rosenmehl in einem gelben Paket von DHL zu sehen. Auf dem Paket ist die oben genannte Trackingnummer angebracht.
Bei der persönlichen Anhörung am 09.07.2024 hat der Kläger ausgesagt, er habe einen neuen DHL Karton verwendet. Wenn man bei U… versichert sei, müsse man bei einem Kundenservice von U… das Paket aufgeben. Es sei extra nach Garching gefahren und habe dies gemacht. Er habe dem Laptop, der in einer Apple-Verpackung gewesen sei in den Karton eingelegt und noch Zeitungspapier dazu getan. Er habe den Karton an der vorgesehenen Stelle verschlossen und das Klebeband an 4 Stellen, so wie es auf den Aufnahmen zu sehen ist, angebracht. Der Klebestreifen habe sich bei dem neuen Karton befunden.
Die Schilderungen des Klägers waren nachvollziehbar und überzeugend. Er machte sowohl einen glaubhaften als auch glaubwürdigen Eindruck. Seine Aussage wird durch die vorgenannte Quittung und die Fotos untermauert.
In seiner schriftlichen Aussage erklärt der Zeuge er sei seit 01.05.2023 bei der a… GmbH als Logistiker beschäftigt. Zu seinen täglichen Aufgaben würden unter anderem Ware entgegen nehmen, auspacken, einlagern, versandfertig machen gehören.
Am 27. Dezember habe er das Paket mit der Sendung Nummer … aus dem Postwagen genommen und es auf seinen Tisch gelegt. Er habe die Sendungsnummer gescannt und mit einem Messer das Paket geöffnet. Dieses habe 3 Pakete Mehl enthalten. Daraufhin habe er das Paket wieder verschlossen und das Label neu gescannt. Anschließend sei er mit dem Paket zu Mitarbeiterin Ja… N… gegangen und habe es ihr auf den vorgesehenen Platz gelegt.
Die Zeugin N… hat in ihrer schriftlichen Äußerung auf die vorgenannte Schriftaussage des Zeugen E… zum Inhalt ihrer eigenen Aussage gemacht.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge E… den Ablauf und den Inhalt des Paketes nicht richtig geschildert hat. Die vorgelegten Fotos und die anschließende email an den Kläger sprechen für die Richtigkeit seiner Aussage.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers und des Zeugen E… sprichen auch die Anlagen, auf welchen sich jeweils die oben genannte Sendungsnummer befindet.
Der Schaden beläuft sich auf 2924,21 €, der durch die Quittung des Verkaufspreises belegt ist. Die Höhe der Frachtkosten betragen 53,20 €.
Aus den oben genannten Gründen ist der Klage stattzugeben.