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Kölner Dom als Marke?

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 34 Minuten

Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.

Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung BGH, 08.03.2012 - Az: I ZB 13/11; Abgrenzung zu EuGH, 06.09.2018 - Az: C-488/16).

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wort-marke fehle für die genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Folge, dass die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen sei, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen.

2. Von diesen rechtlichen Maßstäben ist das Bundespatentgericht ausgegangen. Seine Beurteilung, das Zeichen „KÖLNER DOM“ verfüge danach für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass das Anmeldezeichen aus einer adjektivierten Ortsangabe („Kölner“) und einer Bauwerksbezeichnung („Dom“) bestehe, die in sprachüblicher Weise zu einem allgemein gebräuchlichen Begriff für eine große, sich durch architektonische oder künstlerische Besonderheiten oder eine besondere historische Bedeutung auszeichnende Kirche in Köln zusammengesetzt seien. Der Kölner Dom sei die Bezeichnung der Kathedrale des Erzbistums Köln, eines weltweit bekannten Kirchenbaus, der 1996 von der UNESCO als ein europäisches Meisterwerk der gotischen Architektur eingestuft und zum Weltkulturerbe erklärt worden sei. Der Kölner Dom sei als Kirche, Kulturdenkmal und Touristenattraktion bekannt.

b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Bundespatentgerichts, dem angemeldeten Zeichen „KÖLNER DOM“ fehle für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

aa) Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass dem angemeldeten Zeichen für die Waren der Klasse 16 „Fotografien; Druckereierzeugnisse; Kalender; Alben; Bilder; Bücher; Briefmarken; Broschüren; Plakate; Prospekte; Zeitungen; Zeitschriften“ die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

(1) Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.

(2) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Bezeichnung „KÖLNER DOM“ sei für die genannten Waren der Klasse 16 nicht unterscheidungskräftig, die Abbildungen des Kölner Doms zeigten oder die sich thematisch mit dem Kölner Dom beziehungsweise allgemein mit Sakralbauten oder Touristenattraktionen befassten. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ersichtlich wird die Bezeichnung „KÖLNER DOM“ für solche Waren als Themenangabe verstanden und nicht als Herkunftshinweis. Gegen diese Beurteilung des Bundespatentgerichts wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht.

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