Der EuGH hat entschieden, dass die Marke „Neuschwanstein“ weiterhin dem Freistaat Bayern gehören darf.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ende 2011 trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten des Freistaats Bayern das Wortzeichen „Neuschwanstein“ als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen ein, u.a. für Bekleidung, bestimmte Lebensmittel, Spiele, Schmuck, Papierwaren, Glaswaren, Lederwaren, Werbung, Finanz- und Immobilienwesen. Kurz darauf beantragte der Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke. Das EUIPO lehnte dies ab: Erstens enthalte die angegriffene Marke keine Angaben, die dazu dienen könnten, die geografische Herkunft oder andere Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen. Zweitens sei die Marke unterscheidungskräftig (die Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen). Drittens habe der Bundesverband nicht nachgewiesen, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig vorgenommen worden sei. Mit Urteil vom 05.07.2016 hat das EuG diese Entscheidung des EUIPO bestätigt, indem es die dagegen gerichtete Klage des Bundesverbands abgewiesen hat.
Der EuGH hat das Urteil des EuG bestätigt und das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Bundesverbands zurückgewiesen. Damit hat der EuGH im Ergebnis die Eintragung der Unionsmarke Neuschwanstein zugunsten des Freistaats Bayern bestätigt.
Nach Auffassung des EuGH hat das EuG rechtsfehlerfrei entschieden, dass das Schloss Neuschwanstein als solches kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen ist, so dass die angegriffene Marke keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen bieten kann. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass der Vertriebsort, auf den sich die Bezeichnung „Neuschwanstein“ beziehe, als solcher in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise die Beschreibung einer Beschaffenheit oder eines wesentlichen Merkmals der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen darstelle. Zudem habe das EuG das Vorliegen der Unterscheidungskraft in rechtlich hinreichender Weise damit begründet, dass allein die Verbindung dieser Marke mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlaube, sie von denen zu unterscheiden, die an anderen kommerziellen oder touristischen Stätten verkauft oder erbracht würden.
Hinsichtlich der vom Bundesverband geltend gemachten Bösgläubigkeit des Freistaat Bayerns bei Anmeldung der Marke sei festzustellen, dass das diesbezügliche Vorbringen des Bundesverbands in Wirklichkeit darauf abziele, die vom EuG vorgenommene Beweiswürdigung in Frage zu stellen, was unzulässig sei.