Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolges iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist grds. weit auszulegen, sodass die bloße Möglichkeit ausreicht, dass Teilnehmende bspw. iRv Anbieter organisierten Informationsveranstaltungen oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen Fragen stellen und anhand der Antworten ihren Lernfortschritt feststellen können, um eine Lernerfolgskontrolle zu bejahen.
Für das Merkmal der Lernerfolgskontrolle ist zwar grds. ein WhatsApp-Support ausreichend, es genügt aber nicht, wenn der genannte Ansprechpartner nur Fragen rund um den Vertragsabschluss beantworten kann.
Ein Studiengang zum Erwerb eines akademischen Grades ist schon im Grundsatz nicht mit einem Coaching-Vertrag vergleichbar, der darauf abzielt, erforderliche Kenntnisse und Hilfestellungen zum Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu vermitteln.
Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, erst den Vorzug eines Vertragsabschlusses, der Unternehmern vorbehalten sein soll, in Anspruch zu nehmen und im Widerspruch dazu später Verbraucherrechte geltend machen zu wollen.