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Analphabetischer Geschäftsführer haftet für Steuerhinterziehung

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale jedenfalls für möglich hält (kognitives Element) und dies billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element). Dieser Maßstab des bedingten Vorsatzes gilt uneingeschränkt auch für nominelle Geschäftsführer, die nicht aktiv in die Geschäftsführung eingebunden sind.

Die bloße verwandtschaftliche Beziehung zu den tatsächlich handelnden Gesellschaftern begründet nicht ohne Weiteres eine ausreichende Vertrauensgrundlage, die vorsätzliches Handeln ausschließt. Vielmehr bedarf es einer genauen Würdigung der konkreten Umstände des Verhältnisses zwischen dem nominellen Geschäftsführer und den faktisch handelnden Personen. Das Tatgericht muss detailliert darlegen, wie eng die verwandtschaftliche Beziehung tatsächlich war und welcher Umgang zwischen den Beteiligten üblich war.

Auch wenn Steuererklärungen von einem Steuerberater vorbereitet wurden, entbindet dies den unterzeichnenden Geschäftsführer nicht automatisch von der Prüfungspflicht. Die Beweiswürdigung muss sich damit auseinandersetzen, welche Bedeutung der Geschäftsführer seiner Bestellung zum Geschäftsführer beimaß und ob er die aus dieser Stellung erwachsenden Pflichten kannte oder hätte kennen müssen.

Besondere Bedeutung kommt dabei den Umständen zu, die der Bestellung zum Geschäftsführer vorausgingen, sowie der notariellen Belehrung. Das Tatgericht ist verpflichtet, diese Umstände eingehend zu würdigen und nicht lediglich die Einlassung des Angeklagten unreflektiert zu übernehmen.

Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt der revisionsgerichtlichen Kontrolle darauf, ob sie widersprüchlich, unklar, lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Eine lückenhafte Beweiswürdigung liegt vor, wenn maßgebliche Umstände nicht erörtert werden, obwohl nach den Feststellungen Anlass dazu bestand.
Die Einlassung eines Angeklagten bedarf einer eigenständigen und kritischen Würdigung. Das Fehlen einer solchen kritischen Auseinandersetzung lässt besorgen, dass das Tatgericht die Angaben nicht hinreichend hinterfragt hat.

Eingeschränkte Alphabetisierung und fehlende Deutschkenntnisse können die Fähigkeit, schriftliche Aufzeichnungen inhaltlich zu erfassen, erheblich beeinträchtigen. Dies allein schließt jedoch einen bedingten Vorsatz nicht aus. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Geschäftsführer trotz dieser Einschränkungen Anlass hatte, an der Richtigkeit der vorgelegten Erklärungen zu zweifeln.

Die untergeordnete Tätigkeit als Servicekraft ohne Befassung mit buchhalterischen Aufgaben kann zwar ein Indiz gegen das Vorliegen von Vorsatz sein. Allerdings muss das Tatgericht erörtern, welche Schlüsse der Geschäftsführer aus seiner formellen Bestellung und den damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen hätte ziehen müssen.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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