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Steuerrecht

Firmen / Gewerbe

Jeder stehende Gewerbebetrieb (gewerbliches Unternehmen), soweit er im Inland betrieben wird, unterliegt der Gewerbesteuer. In Abgrenzung zur Einkommensteuer ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn.

Auf die verkauften Waren bzw. Dienstleistungen fällt i.d.R. Umsatzsteuer an, die an das Finanzamt abzuführen ist. Auf die Umsatzsteuerschuld ist die Vorsteuer anrechenbar.

Der Gewinn bei Personengesellschaften unterliegt am Ende der Einkommenssteuer. Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer. Zusätzlich werden auch hier Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer fällig. Bei der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter fällt eine Abgeltungssteuer an.

Freiberufler sind vordergründig nur durch die Einkommensteuer und Vor- und Umsatzsteuer betroffen.

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Urteil
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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