Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zählen Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG zu den außerordentlichen Einkünften, die nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern sind. Maßgeblich ist, dass die Einkünfte zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Zweck der Vorschrift ist es, die Progressionswirkungen auszugleichen, die entstehen, wenn an sich über mehrere Jahre verteilte Einnahmen in einem Jahr konzentriert anfallen.
Eine Entschädigung erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nur, wenn sie vollständig in einem Jahr zugeflossen ist oder lediglich Einnahmen eines Jahres ersetzt, wobei im Jahr der Zahlung keine weiteren nennenswerten Einkünfte bestehen. Eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume schließt die Zusammenballung in der Regel aus.
Von diesem Grundsatz kann eine Ausnahme gelten, wenn neben der Hauptleistung in einem späteren Veranlagungszeitraum aus sozialen Gründen ergänzende Zusatzleistungen gewährt werden. Solche Zusatzleistungen können insbesondere dazu dienen, die Folgen eines Arbeitsplatzverlusts oder Berufswechsels abzumildern oder eine Übergangsphase zu erleichtern. Diese ergänzenden Leistungen gelten als Teil der einheitlichen Entschädigung, sind jedoch unschädlich für die Anerkennung der Hauptleistung als zusammengeballte Entschädigung.
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