Grundsätzlich obliegt es dem
Arbeitgeber aufgrund seiner
Fürsorgepflicht sich der Herabwürdigung und Missachtung eines
Arbeitnehmers zu enthalten und dafür Sorge zu tragen, dass dessen Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, das Gesundheitsgefahren auch physischer Art von ihm abgehalten werden.
Dies beinhaltet auch, dass der Arbeitgeber seinerseits dafür Sorge tragen muss, dass der Arbeitnehmer keinem Verhalten ausgesetzt wird, dass die Verletzung seiner Würde bewirkt oder ein von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung gekennzeichnetes Umfeld schafft.
Im Rahmen der Betrachtung muss sich dabei der Arbeitgeber bezüglich der Einhaltung der Fürsorgepflichten das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen § 278 BGB zurechnen lassen. Dabei ist Erfüllungsgehilfe jeder, der mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten als Hilfsperson tätig wird.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Nur hinsichtlich der Kausalität zwischen Persönlichkeitsrechtsverletzung und eingetretener Gesundheitsbeeinträchtigung können Beweiserleichterungen greifen (vgl. BAG, 16.05.2007 - Az:
8 AZR 709/06). Für eine Haftung nach § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB ist erforderlich, dass der Arbeitgeber schuldhaft eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begeht.
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