Im vorliegenden Fall wurde ein Oberarzt durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt. Der Betroffene erkrankte aus diesem Grunde psychisch. Aufgrund dieses Mobbings besteht gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Der gemobbte Arbeitnehmer kann aber regelmäßig nicht die Entlassung des Chefarztes verlangen.
Ein Anspruch auf ein Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, der nicht den Weisungen des bisherigen Chefarztes unterliegt, besteht nur dann, wenn ein solcher auch vorhanden ist.
BAG, 25.10.2007 - Az: 8 AZR 593/06
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