Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 405.125 Anfragen

Gleichbehandlungsgrundsatz: Lohnerhöhung kann nicht von Neuvertrag abhängen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG, 07.02.2024 - Az: 5 AZR 360/22; BAG, 12.10.2022 - Az: 5 AZR 135/22). Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit findet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung Anwendung, wenn diese durch eine Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber eine Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er deren Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (vgl. BAG, 12.10.2022 - Az: 5 AZR 135/22; BAG, 27.04.2016 - Az: 5 AZR 311/15).

Der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eröffnet, wenn der Arbeitgeber durch ein gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft (vgl. BAG, 18.11.2020 - Az: 5 AZR 57/20). Erforderlich ist eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Hieran fehlt es, wenn er ausschließlich normative oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt (vgl. BAG, 14.12.2011 - Az: 5 AZR 675/10). Etwas anderes gilt hingegen, wenn er den Arbeitnehmern freiwillig, das heißt ohne rechtliche Verpflichtung, über die Vertragserfüllung hinaus Leistungen gewährt (vgl. BAG, 27.04.2016 - Az: 5 AZR 311/15). Vorliegend betraf dies eine freiwillige, nicht vertraglich vorgesehene Lohnerhöhung für Arbeitnehmer mit neuen Arbeitsverträgen.

Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit ist das gemeinsame Band eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Leistung allen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern unabhängig von deren Tätigkeit gewährt und lediglich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist (vgl. BAG, 03.09.2014 - Az: 5 AZR 6/13). Unterschiedliche Vertragsmodelle oder „Arbeitsbedingungen“ sind auf dieser Stufe kein taugliches Abgrenzungsmerkmal, wenn es um eine Erhöhung des im Synallagma stehenden Grundlohns geht. Diese Aspekte sind erst im Rahmen einer möglichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu prüfen. Eine Verengung der Rechtfertigungsprüfung, indem bereits auf einer ersten Stufe die Vergleichbarkeit verneint wird, ist unzulässig.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Martin BeckerPatrizia KleinTheresia Donath

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Radio PSR 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.
Verifizierter Mandant