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Entgelterhöhung: Nicht jede Ungleichbehandlung beim Gehalt ist unzulässig

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei betrieblichen Gehaltserhöhungen anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt; eine Gruppenbildung, die einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist, ist jedoch keine sachfremde Differenzierung.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Damit verbietet der Grundsatz nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festgelegt werden (vgl. BAG, 15.07.2009 - Az: 5 AZR 486/08; BAG, 14.03.2007 - Az: 5 AZR 420/06; BAG, 31.08.2005 - Az: 5 AZR 517/04).

Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Eine sachfremde Benachteiligung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Leistungszweck Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, bestimmten Arbeitnehmern die den anderen gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (vgl. BAG, 15.07.2009 - Az: 5 AZR 486/08; BAG, 01.04.2009 - Az: 10 AZR 353/08; BAG, 28.03.2007 - Az: 10 AZR 261/06).

Die Differenzierung zwischen der begünstigten Gruppe und den benachteiligten Arbeitnehmern ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Die Gründe müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen. Die Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Die unterschiedliche Leistungsgewährung muss stets im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein (vgl. BAG, 15.07.2009 - Az: 5 AZR 486/08; BAG, 14.03.2007 - Az: 5 AZR 420/06).

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