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Unwirksamkeit von AGB-Klauseln über Restzahlung des Reisepreises 48 Tage vor Reiseantritt bei Kreuzfahrten

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Verwendung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine vollständige Restzahlung des Reisepreises bereits 48 Tage vor Reiseantritt vorsehen, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist unwirksam.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Diese Vorschrift greift, da es sich um eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das Gesetz sieht keine generelle Vorleistungspflicht des Reisenden vor. Im Gegenteil verweist die Rechtsprechung darauf, dass die Fälligkeit der Vergütung grundsätzlich erst nach Erbringung der Leistung eintreten soll. Eine Vorverlagerung der Zahlungspflicht ist daher nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Restzahlung früher als 30 Tage vor Reiseantritt eine unangemessene Benachteiligung darstellt und daher unzulässig ist (BGH, 09.12.2014 - Az: X ZR 85/12). Eine sachliche Rechtfertigung für eine längere Frist als 30 Tage ist nicht gegeben. Zweck der Vorauszahlung ist die Möglichkeit des Reiseveranstalters, bei Zahlungsverzug zurückzutreten und die Reise anderweitig zu verwerten. Dieser Zweck wird durch eine 30-Tage-Frist hinreichend gewährleistet.

Der Einwand, Kreuzfahrten stellten aufgrund hoher Vorhaltekosten und organisatorischer Besonderheiten einen abweichenden Sachverhalt dar, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Kreuzfahrten sind rechtlich Pauschalreisen im Sinne des § 651a BGB und unterliegen denselben Regelungen. Auch bei anderen Pauschalreisen treten hohe Vorhaltekosten auf, ohne dass dies eine Vorverlagerung der Fälligkeit rechtfertigen würde. Vorgetragene abweichende Fristen einzelner Reedereien ändern daran nichts, da die verwendete Klausel für sämtliche Verträge gilt und nicht differenziert.

Organisatorische Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Reiseunterlagen oder der Abwicklung des Bordmanifests rechtfertigen ebenfalls keine Abweichung von der 30-Tage-Grenze. Solche Vorgänge liegen in der Risikosphäre des Veranstalters und können nicht auf die Reisenden abgewälzt werden. Auch der Umstand, dass Kreuzfahrten häufig langfristig gebucht werden, ändert nichts daran, dass kurzfristige Buchungen möglich sind und die Restzahlung nicht weiter vorverlegt werden darf.


OLG Hamburg, 10.04.2025 - Az: 5 UKL 8/24

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Thomas Heinrichs, Bräunlingen