Es bedarf keiner Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäß § 1671 Abs. 1 BGB auf nur einen Elternteil, wenn die Betreuungsanteile der Eltern anders verteilt werden sollen als bislang. Diese Entscheidung ist grundsätzlich in einem Umgangsverfahren zu treffen. Beruht das praktizierte Betreuungsmodell bereits auf einer gerichtlichen Umgangsregelung, erfolgt eine gerichtliche Abänderung in einem Abänderungsverfahren zum Umgang gemäß § 1696 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 166 Abs. 1 FamFG.
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein Eingriff in das Sorgerecht zu unterbleiben hat, wenn zur Auflösung des Betreuungsmodells - als milderes Mittel - eine gerichtliche Umgangsregelung getroffen werden kann. Denn die Erforderlichkeit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Beendigung des Betreuungsmodells, insbesondere bei Betreuung zu gleichen Teilen, hätte die Konsequenz, dass der antragstellende Elternteil auf Dauer mehr Entscheidungskompetenzen als nötig erlangen würde. So könnte er insbesondere ohne Zustimmung des anderen Elternteils an einen anderen Ort ziehen oder sein Einverständnis für eine Fremdunterbringung des Kindes allein erteilen, was unverhältnismäßig wäre.
Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist (nur) erforderlich, wenn die Eltern sich nicht darüber einigen können, dass ein Elternteil mit dem Kind an einen anderen Ort zieht oder das Kind fremduntergebracht werden soll. Das Sorgerecht schreibt nämlich die Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes nicht vor. Wo der hauptsächliche Aufenthalt ist, ergibt sich vielmehr aus der Festlegung der Betreuungsanteile der Eltern.
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein Eingriff in das Sorgerecht zu unterbleiben hat, wenn zur Auflösung des Betreuungsmodells - als milderes Mittel - eine gerichtliche Umgangsregelung getroffen werden kann. Denn die Erforderlichkeit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Beendigung des Betreuungsmodells, insbesondere bei Betreuung zu gleichen Teilen, hätte die Konsequenz, dass der antragstellende Elternteil auf Dauer mehr Entscheidungskompetenzen als nötig erlangen würde. So könnte er insbesondere ohne Zustimmung des anderen Elternteils an einen anderen Ort ziehen oder sein Einverständnis für eine Fremdunterbringung des Kindes allein erteilen, was unverhältnismäßig wäre.
Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist (nur) erforderlich, wenn die Eltern sich nicht darüber einigen können, dass ein Elternteil mit dem Kind an einen anderen Ort zieht oder das Kind fremduntergebracht werden soll. Das Sorgerecht schreibt nämlich die Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes nicht vor. Wo der hauptsächliche Aufenthalt ist, ergibt sich vielmehr aus der Festlegung der Betreuungsanteile der Eltern.
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