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Namenswahl bei der Heirat: Welche Möglichkeiten gibt es?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Eheschließung markiert den Beginn eines neuen Lebensabschnitts - und damit auch die Frage, unter welchem Namen das Paar künftig durch das Leben gehen möchte. Mit der Namensrechtsreform, die zum 1. Mai 2025 in Kraft getreten ist (Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts, BGBl. 2024 I Nr. 185), hat sich das Spektrum der Möglichkeiten erheblich erweitert. Was früher eine Entscheidung zwischen wenigen Alternativen war, ist heute eine breite Auswahl - mit konkreten Auswirkungen für die gesamte Familie. Schließlich hat die Namenswahl langfristige Konsequenzen: Sie betrifft nicht nur das Paar selbst, sondern auch mögliche zukünftige Kinder und den generationsübergreifenden Familiennamen. Persönliche, berufliche und kulturelle Überlegungen spielen dabei ebenso eine Rolle wie das geltende Recht.

Was regelt das Gesetz zur Namenswahl bei der Heirat?

Die gesetzliche Grundlage für die Namenswahl von Eheleuten bildet § 1355 BGB. Danach können die Ehegatten bei der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen - den sogenannten Ehenamen - bestimmen. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Das zuvor im Gesetz enthaltene, nicht sanktionsbewehrte Gebot zur Wahl eines gemeinsamen Namens ist mit der Reform ausdrücklich weggefallen. Wer keine anderslautende Erklärung gegenüber dem Standesamt abgibt, behält schlicht den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen - eines besonderen Antrags bedarf es dafür nicht.

Auch wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat noch den Nachnamen eines früheren, geschiedenen oder verstorbenen Partners trägt, kann dieser Name weiterhin geführt werden. Alternativ ist es möglich, den Geburtsnamen wieder anzunehmen und diesen in der neuen Ehe als gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen.

Die Optionen bei der Namenswahl

Entscheidet sich ein Paar für die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens, stehen seit der Reform folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Zum einen kann der Geburtsname eines der Ehegatten zum Ehenamen bestimmt werden (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Zum anderen ist es möglich, den zur Zeit der Erklärung aktuell geführten Familiennamen eines Partners als Ehenamen zu wählen - also auch einen zuvor durch Heirat erworbenen Namen (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Neu hinzugekommen ist seit 2025 die Möglichkeit, einen echten Doppelnamen als gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, der aus den Familiennamen beider Ehegatten gebildet wird (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).

Trägt ein Ehegatte bereits einen Doppelnamen oder Mehrfachnamen, kann bei der Bildung des neuen Ehenamens auch nur ein Bestandteil dieses Namens herangezogen werden (§ 1355 Abs. 3 Nr. 1 BGB). So kann beispielsweise aus „Schmidt-Maier“ der Bestandteil „Maier“ herausgelöst und zum Ehenamen bestimmt werden.

Der echte Doppelname als Ehename - die wichtigste Neuerung

Die bedeutsamste Änderung der Reform ist die Einführung des echten Doppelnamens als gemeinsamen Ehenamen. Bisher war es nicht möglich, dass beide Partner einen aus zwei Nachnamen zusammengesetzten Familiennamen gemeinsam führten. Seit dem 1. Mai 2025 können Eheleute einen solchen Doppelnamen wählen, der sich aus den aktuell geführten Familiennamen oder Geburtsnamen beider Partner zusammensetzt. Die Reihenfolge der Namen liegt dabei im freien Ermessen der Eheleute. Auch die Frage, ob ein Bindestrich verwendet werden soll, entscheiden sie selbst: Der Doppelname wird durch einen Bindestrich verbunden, sofern die Eheleute nicht ausdrücklich auf diesen verzichten (§ 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Unzulässig bleibt weiterhin die bloße Aneinanderreihung ohne Verbindungselement sowie das sogenannte „Meshing“, also die Verschmelzung beider Namen zu einem neuen Wort. Ein Ehename aus drei oder mehr Namensbestandteilen ist ebenfalls nicht erlaubt. Führen beide Partner bereits Doppelnamen, muss sich jeder für einen der Bestandteile seines bisherigen Namens entscheiden - um Namensketten über Generationen hinweg zu verhindern (§ 1355 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Frau Schmidt (geborene Maier) und Herr Müller heiraten. Als gemeinsamen Ehenamen können sie nun etwa „Schmidt-Müller“, „Müller-Schmidt“, „Maier-Müller“ oder „Müller-Maier“ wählen - jeweils mit oder ohne Bindestrich. Eine Verschmelzung wie „Schmüller“ hingegen wäre unzulässig.

Von den Neuerungen profitieren auch bereits verheiratete Paare: Wer bei der Heirat bisher keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hatte, kann dies jederzeit nachholen. Wer einen solchen bestimmt hatte, kann ihn einmalig zu einem Doppelnamen erweitern.

Der Begleitname: Wenn nur einer einen Doppelnamen führt

Nicht immer möchten beide Ehegatten einen gemeinsamen Doppelnamen tragen. Für diesen Fall sieht § 1355a BGB die Möglichkeit des Begleitnamens vor: Der Ehegatte, dessen eigener Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Ehename und Begleitname sind dabei stets mit einem Bindestrich zu verbinden (vgl. KG, 24.01.2013 - Az: 1 W 734/11). Immer nur einer der Ehegatten kann einen solchen Doppelnamen führen.

Der Begleitname steht nicht zur Verfügung, wenn der Ehename selbst bereits aus mehreren Namensteilen besteht oder die Nachnamen beider Partner identisch sind. Trägt ein Ehegatte bereits einen Doppelnamen als Geburtsnamen - also ist dieser Doppelname bereits in der Geburtsurkunde eingetragen -, darf er ihn dem Ehenamen als Begleitnamen hinzufügen, auch wenn dies zu einer Folge aus drei Bestandteilen führt; unzulässig hingegen ist, nur einen Teil eines Doppelnamens als Begleitnamen zu verwenden.

Wann muss die Namenswahl getroffen werden?

Die Entscheidung über den Ehenamen muss nicht zwingend bei der Eheschließung selbst getroffen werden. Ein gemeinsamer Familienname kann auch zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt werden - eine zeitliche Frist hierfür besteht nicht. In diesem Fall ist die Namenswahl beim Standesamt zu erklären und öffentlich beglaubigen zu lassen. Die Beglaubigung kann durch einen Notar oder durch jeden Standesbeamten erfolgen.

Ist die Entscheidung endgültig?

Wurde einmal ein Ehename bestimmt, ist diese Entscheidung grundsätzlich bindend. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Erst mit Scheidung oder Tod des Ehepartners kann der eigene frühere Name wieder angenommen werden: Gemäß § 1355 Abs. 5 BGB kann der geschiedene oder verwitwete Ehegatte erklären, seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Namen wieder anzunehmen - oder dem bisherigen Ehenamen den eigenen Geburtsnamen voranzustellen bzw. anzufügen.

Hat sich ein Ehegatte für einen Begleitnamen entschieden, kann dieser einmalig beim Standesamt widerrufen werden. Ein erneutes Hinzufügen des Begleitnamens ist danach nicht mehr möglich.


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Stand: 29.03.2026
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