Ein Scheidungsantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorgeschriebenen Angaben enthält. Danach muss der Antrag darlegen, ob zwischen den Ehegatten bereits Regelungen über elterliche Sorge, Umgang, Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie über die Ehewohnung und die Haushaltsgegenstände getroffen wurden. Fehlen diese Angaben und werden sie nicht spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nachgeholt, ist der Antrag unzulässig.
Die Erklärung kann sich darauf beschränken, dass über die Folgesachen noch keine Einigung erzielt wurde oder dass eine außergerichtliche Klärung angestrebt wird. Eine Verpflichtung, vor Einreichung des Scheidungsantrags bereits verbindliche Vereinbarungen zu treffen, besteht nicht. Entscheidend ist allein, dass das Gericht zu Beginn des Verfahrens erkennen kann, ob und in welchem Umfang Streit über Folgesachen besteht.
Damit genügt auch eine allgemein gehaltene Erklärung, dass die Beteiligten die Folgesachen außergerichtlich einvernehmlich regeln wollen, den formalen Anforderungen. Ein Scheidungsantrag wird durch eine solche Formulierung nicht unzulässig.
Die Erklärung kann sich darauf beschränken, dass über die Folgesachen noch keine Einigung erzielt wurde oder dass eine außergerichtliche Klärung angestrebt wird. Eine Verpflichtung, vor Einreichung des Scheidungsantrags bereits verbindliche Vereinbarungen zu treffen, besteht nicht. Entscheidend ist allein, dass das Gericht zu Beginn des Verfahrens erkennen kann, ob und in welchem Umfang Streit über Folgesachen besteht.
Damit genügt auch eine allgemein gehaltene Erklärung, dass die Beteiligten die Folgesachen außergerichtlich einvernehmlich regeln wollen, den formalen Anforderungen. Ein Scheidungsantrag wird durch eine solche Formulierung nicht unzulässig.
OLG Stuttgart, 09.10.2019 - Az: 15 UF 147/19
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