Zulagen auf fondsbasierte private Altersvorsorgekonten (z. B. Riester-Zulagen), die erst nach dem Ende der Ehezeit ausgezahlt werden, aber auf während der Ehezeit geleisteten Beiträgen basieren, sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs beim Ehezeitanteil zu berücksichtigen.
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist für die Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert eines Anrechts grundsätzlich das Ende der Ehezeit maßgeblich. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG schreibt jedoch vor, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, gleichwohl zu berücksichtigen sind. Hieraus ergibt sich die zentrale Frage, wie staatliche Zulagen - insbesondere Riester-Zulagen - zu behandeln sind, wenn diese zwar auf Beiträgen beruhen, die während der Ehezeit geleistet wurden, aber erst nach dem Ehezeitende tatsächlich ausgezahlt werden.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird diese Frage unterschiedlich beantwortet. Nach einer Auffassung - dem sog. „In-Prinzip“ - können derartige Zulagen im Versorgungsausgleich nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie während der Ehezeit tatsächlich geleistet wurden. Zulagen, die erst nach dem Ehezeitende ausgezahlt werden, sollen danach auch dann nicht in die Bemessung des Ehezeitanteils einbezogen werden, wenn sie für ehezeitliche Beiträge gewährt werden (vgl. OLG München, 19.12.2022 - Az: 16 UF 1065/22). Nach der Gegenauffassung - dem sog. „Für-Prinzip“ - sind derartige nachehezeitlich ausgezahlte Zulagen hingegen zu berücksichtigen, wenn sie auf während der Ehezeit erbrachten Beiträgen beruhen (vgl. KG, 02.04.2021 - Az: 19 UF 3/21).
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist für die Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert eines Anrechts grundsätzlich das Ende der Ehezeit maßgeblich. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG schreibt jedoch vor, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, gleichwohl zu berücksichtigen sind. Hieraus ergibt sich die zentrale Frage, wie staatliche Zulagen - insbesondere Riester-Zulagen - zu behandeln sind, wenn diese zwar auf Beiträgen beruhen, die während der Ehezeit geleistet wurden, aber erst nach dem Ehezeitende tatsächlich ausgezahlt werden.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird diese Frage unterschiedlich beantwortet. Nach einer Auffassung - dem sog. „In-Prinzip“ - können derartige Zulagen im Versorgungsausgleich nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie während der Ehezeit tatsächlich geleistet wurden. Zulagen, die erst nach dem Ehezeitende ausgezahlt werden, sollen danach auch dann nicht in die Bemessung des Ehezeitanteils einbezogen werden, wenn sie für ehezeitliche Beiträge gewährt werden (vgl. OLG München, 19.12.2022 - Az: 16 UF 1065/22). Nach der Gegenauffassung - dem sog. „Für-Prinzip“ - sind derartige nachehezeitlich ausgezahlte Zulagen hingegen zu berücksichtigen, wenn sie auf während der Ehezeit erbrachten Beiträgen beruhen (vgl. KG, 02.04.2021 - Az: 19 UF 3/21).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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