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Rentenabschlag bei Frührente wird im Versorgungsausgleich nicht geteilt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung der individuelle Zugangsfaktor der ausgleichspflichtigen Person nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente geminderte Zugangsfaktor auf Zeiten beruht, die ganz oder teilweise innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Teilungsgegenstand sind nach §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG i.V.m. § 109 Abs. 6 SGB VI ausschließlich die ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze - nicht aber die mit dem individuellen Zugangsfaktor multiplizierten persönlichen Entgeltpunkte.

Nach früherem Recht sah § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zwar bereits vor, dass für die gesetzliche Rentenversicherung der Betrag zugrunde zu legen war, der sich aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Da nach altem Recht jedoch Rentenbeträge und nicht Entgeltpunkte ausgeglichen wurden, hatte der Senat eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift für geboten erachtet: Der verminderte Zugangsfaktor war danach insoweit zu berücksichtigen, als die für die Verminderung maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden waren. Nur so ließ sich nach alter Rechtslage sicherstellen, dass das auszugleichende laufende Rentenanrecht mit seinem tatsächlichen Wert - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert - in die Berechnung des Ausgleichsbetrags einfloss (vgl. BGH, 01.10.2008 - Az: XII ZB 34/08; BGH, 22.06.2005 - Az: XII ZB 117/03).

Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich nicht in das neue Recht übernehmen wollen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 80). Durch den Wechsel vom rentenbetragsbezogenen zum bezugsgrößenbezogenen Ausgleich nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 VersAusglG ist die Grundlage für die frühere einschränkende Auslegung entfallen. Teilungsgegenstand ist nunmehr das in der Ehezeit erworbene Stammrecht in Form der Entgeltpunkte; die Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors entspricht daher dem gesetzlich bestimmten Regelfall.

Der Halbteilungsgrundsatz wird durch die formale Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte nicht verletzt. Ob der ausgleichspflichtigen Person aus dem bei ihr verbleibenden Teil dieselbe Rente wie der ausgleichsberechtigten Person zusteht oder ob der Rentenbetrag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme und der damit verbundenen längeren Rentenbezugsdauer durch einen geänderten Zugangsfaktor gemindert ist, hängt von der eigenen Entscheidung der ausgleichspflichtigen Person und damit von individuellen Umständen ab. Es handelt sich um personenbezogene, nicht um anrechtsbezogene Umstände, die im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, 09.09.2015 - Az: XII ZB 211/15). Die vorgezogene und damit verlängerte Rentenbezugsdauer spiegelt dabei den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente wider, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen worden wäre (vgl. BGH, 09.09.2015 - Az: XII ZB 211/15; BGH, 18.05.2011 - Az: XII ZB 127/08).

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