Ein Anspruch auf Anpassung einer
betrieblichen Altersversorgung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente besteht, wenn keine wirksame abweichende Entscheidung nach der Versorgungsordnung getroffen wurde. Maßgeblich ist, dass der Arbeitgeber bei einer Kürzung oder geringeren Anpassung die Voraussetzungen der entsprechenden tariflichen Öffnungsklausel beachtet und dabei nach billigem Ermessen entscheidet.
Im zugrundeliegenden Fall sah die einschlägige Versorgungsordnung vor, dass die Betriebsrenten grundsätzlich jährlich entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Altersrenten erhöht werden. Eine geringere Anpassung war nur zulässig, wenn diese für das Unternehmen nicht vertretbar ist. Diese Öffnungsklausel wurde vom Gericht als hinreichend bestimmt und wirksam eingestuft; sie verletzt weder das Bestimmtheitsgebot noch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, solange die Entscheidung gleichmäßig und ohne Änderung der Entlohnungsgrundsätze erfolgt.
Die
Arbeitgeberin hatte die Betriebsrente lediglich um 0,5 % statt um den maßgeblichen gesetzlichen Rentenanstieg von 4,2451 % erhöht. Zwar kann „nicht vertretbar“ auch wirtschaftliche und strategische Gründe erfassen, die nicht zwingend mit fehlender Finanzierbarkeit verbunden sind, etwa zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit. Jedoch muss die Entscheidung auf objektiven Umständen beruhen und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werden. Im konkreten Fall genügten die von der Arbeitgeberin vorgetragenen Umstände nicht, um eine Abweichung zu rechtfertigen. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Gebot billigen Ermessens (§ 315 BGB) und sprach dem
Arbeitnehmer die volle Anpassung zu.
Unternehmen können von der vorgesehenen Rentenanpassung nur abweichen, wenn eine nachvollziehbare, sachlich begründete und gleichmäßig wirkende Entscheidung vorliegt. Andernfalls bleibt der Anspruch der Betriebsrentner auf die volle Erhöhung bestehen.