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Betriebsrente: Anhebung der Regelaltersgrenze
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) zum 1. Januar 2008 bleibt bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung nach §§
2,
2a BetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt, wenn der
Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
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