Die Angabe der Nacherbschaft im Erbschein bedarf es nicht, wenn die durch sie bedingte Beschränkung des Vorerben gegenstandslos ist, weil der Vorerbe die Anwartschaft des Nacherben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat.
OLG Köln, 22.11.2017 - Az: I-2 Wx 219/17
ECLI:DE:OLGK:2017:1122.2WX219.17.00
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