Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Sinne der §§ 2100 ff. BGB setzt voraus, dass der Erblasser einen zweifachen Erbanfall gewollt hat. Allein die Bezeichnung des eingesetzten Vorerben als „Alleinerbe“ begründet keine Vollerbschaft. Maßgeblich ist die weitere Verfügung, nach der bestimmte Personen ausdrücklich als Nacherben berufen sind.
Der gesetzliche Regelfall ist die nicht befreite Vorerbschaft. Eine Befreiung von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Vorerben bedarf einer ausdrücklichen oder zumindest erkennbar gewollten Anordnung. Eine stillschweigende Befreiung kann nur angenommen werden, wenn sie im Testament angedeutet ist und ergänzend durch Auslegung bestätigt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Befreiung liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. BGH, 15.10.1969 - Az: IV ZB 3/69; BayObLG, 05.07.2004 - Az: 1Z BR 31/04; OLG Hamm, 21.04.2011 - Az: I-15 W 395/10).
Die Bezeichnung als „Alleinerbe“ ist insoweit neutral und lässt keinen Rückschluss auf eine Befreiung zu. Auch die Berufung sowohl naher Angehöriger als auch familienfremder Personen zu Nacherben rechtfertigt nicht die Annahme einer Befreiung. Eine Befreiung wurde in der Rechtsprechung vereinzelt dann bejaht, wenn der Vorerbe selbst wesentlich zum Vermögenserwerb beigetragen hatte und ausschließlich entfernte Verwandte als Nacherben eingesetzt waren (BayObLG, 08.11.1960 - Az: BReg 2 Z 87/60). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn ein naher Abkömmling als Nacherbe eingesetzt ist und der Vermögenserwerb im Wesentlichen vom Erblasser selbst finanziert wurde.
Der gesetzliche Regelfall ist die nicht befreite Vorerbschaft. Eine Befreiung von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Vorerben bedarf einer ausdrücklichen oder zumindest erkennbar gewollten Anordnung. Eine stillschweigende Befreiung kann nur angenommen werden, wenn sie im Testament angedeutet ist und ergänzend durch Auslegung bestätigt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Befreiung liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. BGH, 15.10.1969 - Az: IV ZB 3/69; BayObLG, 05.07.2004 - Az: 1Z BR 31/04; OLG Hamm, 21.04.2011 - Az: I-15 W 395/10).
Die Bezeichnung als „Alleinerbe“ ist insoweit neutral und lässt keinen Rückschluss auf eine Befreiung zu. Auch die Berufung sowohl naher Angehöriger als auch familienfremder Personen zu Nacherben rechtfertigt nicht die Annahme einer Befreiung. Eine Befreiung wurde in der Rechtsprechung vereinzelt dann bejaht, wenn der Vorerbe selbst wesentlich zum Vermögenserwerb beigetragen hatte und ausschließlich entfernte Verwandte als Nacherben eingesetzt waren (BayObLG, 08.11.1960 - Az: BReg 2 Z 87/60). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn ein naher Abkömmling als Nacherbe eingesetzt ist und der Vermögenserwerb im Wesentlichen vom Erblasser selbst finanziert wurde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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