Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.414 Anfragen

Testamentsauslegung bei Vor- und Nacherbschaft ohne Befreiung des Vorerben

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Sinne der §§ 2100 ff. BGB setzt voraus, dass der Erblasser einen zweifachen Erbanfall gewollt hat. Allein die Bezeichnung des eingesetzten Vorerben als „Alleinerbe“ begründet keine Vollerbschaft. Maßgeblich ist die weitere Verfügung, nach der bestimmte Personen ausdrücklich als Nacherben berufen sind.

Der gesetzliche Regelfall ist die nicht befreite Vorerbschaft. Eine Befreiung von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Vorerben bedarf einer ausdrücklichen oder zumindest erkennbar gewollten Anordnung. Eine stillschweigende Befreiung kann nur angenommen werden, wenn sie im Testament angedeutet ist und ergänzend durch Auslegung bestätigt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Befreiung liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. BGH, 15.10.1969 - Az: IV ZB 3/69; BayObLG, 05.07.2004 - Az: 1Z BR 31/04; OLG Hamm, 21.04.2011 - Az: I-15 W 395/10).

Die Bezeichnung als „Alleinerbe“ ist insoweit neutral und lässt keinen Rückschluss auf eine Befreiung zu. Auch die Berufung sowohl naher Angehöriger als auch familienfremder Personen zu Nacherben rechtfertigt nicht die Annahme einer Befreiung. Eine Befreiung wurde in der Rechtsprechung vereinzelt dann bejaht, wenn der Vorerbe selbst wesentlich zum Vermögenserwerb beigetragen hatte und ausschließlich entfernte Verwandte als Nacherben eingesetzt waren (BayObLG, 08.11.1960 - Az: BReg 2 Z 87/60). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn ein naher Abkömmling als Nacherbe eingesetzt ist und der Vermögenserwerb im Wesentlichen vom Erblasser selbst finanziert wurde.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Rheinische Post 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant