Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 392.592 Anfragen

Unsachlicher Testamentsvollstrecker kann entlassen werden

Familienrecht | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!
Kann ein Testamentsvollstrecker aufgrund seines persönlichkeitsbedingten Verhaltens keine sachliche Auseinandersetzung über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten mit anderen Personen durchführen, so kann dies einen wichtigen Grund für seine Entlassung darstellen.

Sofern der Testamentsvollstrecker durch letztwillige Verfügung das Recht zur Ernennung eines Nachfolgers erhalten hat, so muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, hiervon Gebrauch zu machen, bevor seine Entlassung wirksam wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 Abs. 1 BGB) ist auf eine konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichts gerichtet, die zur Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes führt. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass eine Sachentscheidung über einen Entlassungsantrag die Prüfung der Vorfrage voraussetzt, ob das Testamentsvollstreckersamt wirksam begründet worden ist und noch fortbesteht. Insbesondere wenn das Testamentsvollstreckeramt bereits aus anderen Gründen beendet ist, ist für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht kein Raum mehr mit der Folge, dass in dem Verfahren über einen Entlassungsantrag eine Erledigung der Hauptsache eintritt. Das Landgericht hatte hier weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch nach dem sonstigen Akteninhalt einen Anlass, auf diese Fragen näher einzugehen. Die Wirksamkeit des am 19.05.1969 von der Erblasserin und ihrem Ehemann errichteten gemeinschaftlichen notariellen Testaments, durch das die Erblasserin den Beteiligten zu 1) zum (Mit-)Testamentsvollstrecker ernannt hat, wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Sein Amt ist auch nicht durch Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben beendet, wie der Beteiligte zu 1) im Termin vor dem Landgericht bestätigt hat.

Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Unfähigkeit kann sich aus einer Untätigkeit ergeben, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ergibt sich, dass die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nur beispielhaft zu verstehen sind. Daneben sind als wichtige Entlassungsgründe in der Rechtsprechung allgemein anerkannt: Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers, grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben, ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Miterben und dergleichen. Ein wichtiger Grund setzt nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus. Er liegt auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde. Als wichtiger Entlassungsgrund anerkannt ist darüber hinaus ein nicht auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.592 Beratungsanfragen

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️

Verifizierter Mandant

Sehr genaue und detaillierte Einschätzung.
Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.

Verifizierter Mandant