Ein Erblasser kann durch
Testament oder
Erbvertrag einen Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB), der die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen hat (§ 2203 BGB). Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Es ist auch möglich, dass lediglich die Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann dann vom Erblasser nachgeholt, einem Dritten (§ 2198 BGB) oder dem Nachlassgericht (§ 2200 BGB) übertragen werden. Jede geschäftsfähige Person kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, wobei es natürlich sinnvoll ist, die Person nach dem zu entstehenden Umfang auszuwählen.
Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Abwicklung des Nachlasses. Dies umfasst u.a. die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen, die Auseinandersetzung des Nachlasses und die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann Streit unter den Erben vermeiden. Aber auch für den Fall, dass der Erbe Auflagen oder Vermächtnisse angeordnet hat, an deren Erfüllung die Erben kein eigenes Interesse haben, kann ein Testamentsvollstrecker sich als nützlich erweisen. Schließlich ist es seine Aufgabe, die Vollziehung des Willens des Erblassers zu überwachen.
Der Testamentsvollstrecker muss zunächst seine Annahme erklären. Die Testamentsvollstreckung beginnt erst mit der Annahme (§ 2202 BGB) wobei die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist (§ 2202 BGB).
Entsprechend ist es natürlich auch möglich, dass der Ernannte sein Amt ablehnt. Wurde das Amt angenommen, so ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, sobald wie möglich den Erben ein Nachlassverzeichnis (Auflistung der Nachlassgegenstände) zu übermitteln. Für seine Tätigkeit steht dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung zu, deren Höhe idealerweise bereits vom Erblasser bei Anordnung der Testamentsvollstreckung verbindlich geregelt werden sollte - am besten in Abstimmung mit dem gewünschten Testamentsvollstrecker.
Die Testamentsvollstreckung endet in der Regel dann, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe erfüllt hat oder wenn eine vom Erblasser gesetzte Frist abgelaufen ist. Diese Frist beträgt regelmäßig maximal 30 Jahre (§ 2210 BGB). Die Testamentsvollstreckung endet auch, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt kündigt (§ 2226 BGB), durch Tod (§ 2225 BGB), bei Unwirksamkeit der Testamentsvollstreckung (§ 2225 BGB i.V.m. § 2201 BGB) oder Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 BGB).