Bei der externen Teilung betrieblicher Direktzusagen im
Versorgungsausgleich ist der Diskontierungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB (BilMoG-Zinssatz) einschließlich des Aufschlags nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV maßgeblich; eine Modifikation dieses Zinssatzes nach unten ist ebenso wenig zulässig wie die Heranziehung eines starren steuerrechtlichen Zinssatzes von 6 %. Bestehen beiderseitige
Anrechte gleicher Art im Sinne von
§ 18 Abs. 1 VersAusglG, ist vorrangig zu prüfen, ob die Wertdifferenz die Bagatellgrenze überschreitet; nur wenn dies nicht der Fall ist, kommt ein Absehen vom Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG in Betracht.
Bei der externen Teilung betrieblicher Anrechte im Versorgungsausgleich stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Diskontierungszinssatz der Barwertermittlung der künftigen Versorgungsleistungen zugrunde zu legen ist. Nach
§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG in Verbindung mit
§ 4 Abs. 5 BetrAVG entspricht der anzugebende Kapitalwert dem sogenannten Übertragungswert der unverfallbaren Anwartschaft. Bei unmittelbar über den
Arbeitgeber durchgeführten Direktzusagen ergibt sich dieser als Barwert der nach
§ 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung zum auf das Ehezeitende fingierten Bewertungsstichtag. Für die Barwertermittlung sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die „Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ maßgebend. Darüber hinausgehende gesetzliche Vorgaben für den konkreten Rechnungszins bestehen weder im VersAusglG noch im BetrAVG; die Wahl eines möglichst realistischen und anrechtsspezifischen Zinssatzes ist grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen (vgl. BGH, 09.03.2016 - Az: XII ZB 540/14).
Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG-Zinssatz) begegnet als Abzinsungsfaktor für die Barwertermittlung aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken. Dieser Zinssatz orientiert sich an der durchschnittlichen Marktrendite festverzinslicher, auf Euro lautender Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa), also an einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit sehr geringem Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Für nach Handelsrecht bilanzierende Versorgungsträger ist er zur Bewertung von Pensionsrückstellungen zwingend vorgeschrieben. Die Verwendung eines hiervon nach unten abweichenden Diskontierungszinssatzes würde zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führen, da die auferlegte Zahlungspflicht gegenüber dem Zielversorgungsträger keiner wertentsprechenden Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung gegenüberstünde (vgl. BGH, 09.03.2016 - Az: XII ZB 540/14).
Es ist dabei nicht geboten, den BilMoG-Zinssatz nur in modifizierter Form ohne den Risikoaufschlag gemäß §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen. Der BilMoG-Zinssatz wird auf Grundlage einer um diesen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt; er spiegelt den Abstand zwischen der über sieben Jahre geglätteten Rendite sicherer Unternehmensanleihen und dem ebenfalls geglätteten Swap-Zinssatz wider. Die in der Rechtsprechung vereinzelt vertretene Auffassung, der Aufschlag sei deswegen herauszurechnen, weil bei der externen Teilung keine Anlage mit Ausfallrisiko erfolgen dürfe, überzeugt nicht. Die Anbindung des BilMoG-Zinssatzes an die Rendite hochklassiger Unternehmensanleihen stellt eine realitätsnahe und den Interessen beider Beteiligter gleichermaßen entsprechende Festlegung des marktgerechten Abzinsungsfaktors dar. Es wäre systematisch verfehlt, den aus der Durchschnittsbildung über sieben Jahre resultierenden Glättungseffekt - der bei niedrigem Marktzinsniveau tendenziell zu einer Unterbewertung des Anrechts führt - durch eine Modifikation der Bezugsgröße selbst zu korrigieren.
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