Verlangt der Versorgungsträger berechtigterweise die Durchführung der externen Teilung, hat das Familiengericht, wenn es keine Ausschlussfrist nach
§ 222 Abs. 1 FamFG setzt, jedenfalls mit Blick auf seine Hinwirkungspflicht nach
§ 28 Abs. 1 FamFG den ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu aufzufordern, sich bezüglich der Wahl einer Zielversorgung zu erklären.
Der zum Vollzug der externen Teilung nach
§ 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, nicht aber darüber hinaus in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen.