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Ermittlung der schuldrechtlichen Versorgungsrente unter Berücksichtigung der vom Ausgleichspflichtigen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte gemäß § 69e BeamtVG unterfällt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB sind die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Der angemessene Unterhalt des Ausgleichsberechtigten wie auch des Ausgleichspflichtigen im Sinne des § 1587h Nr. 1 BGB bestimmt sich nach der jeweiligen Lebensstellung vor Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Allerdings ist die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu bewirkende Einkommensverschiebung in die Betrachtung einzubeziehen.
BGH, 02.02.2011 - Az: XII ZB 133/08
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