Der Trennungszeitpunkt stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO dar und ist daher nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags. Es handelt sich lediglich um eine rechtserhebliche Tatsache als Tatbestandsvoraussetzung; feststellungsfähig ist allein der Zustand des
Getrenntlebens als solcher.
Im Rahmen des
Zugewinnausgleichsverfahrens stellt sich in der Auskunftsstufe regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Trennung der Ehegatten eingetreten ist. Da die Auskunftspflicht nach
§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auf das Vermögen „zum Zeitpunkt der Trennung“ bezogen ist und die Ehegatten häufig voneinander abweichende Trennungszeitpunkte behaupten, besteht ein praktisches Interesse daran, diesen Zeitpunkt bereits in der Auskunftsstufe bindend festzustellen. Nach
§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO kann ein Zwischenfeststellungsantrag gestellt werden, wenn ein im Laufe des Verfahrens streitig gewordenes Rechtsverhältnis vorgreiflich für die Hauptsacheentscheidung ist. Dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch in der Auskunftsstufe einer Stufenklage statthaft sein kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt.
Feststellungsfähig ist nach § 256 ZPO allein das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Gegenstand der Feststellung können dabei einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht sein, nicht aber bloße rechtserhebliche Tatsachen, Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses. Die Rechtsprechung erkennt in Ausnahmefällen an, dass auch ein einzelner Sachverhalt - etwa der wichtige Grund einer Kündigung oder die „Rechtsnatur“ einer Kündigung - ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen kann, sofern dieser bereits für sich genommen unmittelbare Rechtsfolgen auslöst.
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