Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden.
Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen.
Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts allein reicht nicht.
Die Wahl der Bewertungsmethode ist Sache des sachverständig beratenen Tatrichters.
Das Ertragswertverfahren ist im Regelfall geeignet, um im Verfahren um den
Zugewinnausgleich zu einer Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen.
Die in Hinblick auf die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogene Willkürrüge erfordert die Darlegung einer willkürlichen, offensichtlich unhaltbaren Beurteilung der Voraussetzungen der Divergenz.