Der Antragsteller wendet sich im Popularklageverfahren mit Schreiben vom 8., 16., 21., 24. und 28. Juni 2021 gegen die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in der Fassung vom 5. Juni 2021 (BayMBl Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), soweit diese Einschränkungen für vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen (ab Eintreten des vollständigen Impfschutzes gemäß Robert Koch-Institut) sowie für Genesene enthält. Er beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die im Einzelnen angegriffenen Vorschriften der §§ 3, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, §§ 13, 14, 15 und 16 13. BayIfSMV für den Personenkreis der vollständig Geimpften (und der Genesenen) für rechtswidrig erklärt werden sollen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, §§ 3, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, §§ 13, 14, 15 und 16 13. BayIfSMV für den Personenkreis der vollständig Geimpften und der Genesenen vorläufig außer Vollzug zu setzen, ist unzulässig. Bei einem Teil der angegriffenen Regelungen besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Außervollzugsetzung (1.). Darüber hinaus fehlt es insgesamt an der geforderten Substanziierung einer möglichen Grundrechtsverletzung (2.).
1. Bei den Vorschriften der § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Nrn. 1 und 2 13. BayIfSMV besteht im Hinblick auf das mit der Popularklage verfolgte Rechtsschutzziel kein nachvollziehbares Interesse, sie für vollständig Geimpfte und Genesene vorläufig außer Kraft zu setzen.
a) Die vom Antragsteller verwendeten Sammelbezeichnungen der (vollständig) „Geimpften“ und der „Genesen“ beziehen sich ersichtlich auf die entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen, wie sie sowohl der bundesrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (die als solche nicht Prüfungsgegenstand einer Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof sein kann) als auch der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zugrunde liegen. Danach gelten als geimpfte bzw. genesene Personen jeweils solche asymptomatischen Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises bzw. Genesennachweises sind (§ 2 Nrn. 2 und 4 SchAusnahmV, § 4 Nr. 3 13. BayIfSMV). Unter welchen Voraussetzungen eine Person als asymptomatisch anzusehen ist und welche Anforderungen an den Impf- bzw. Genesenennachweis zu stellen sind, ist zwar ausdrücklich nur im Bundesrecht in § 2 Nrn. 1, 3 und 5 SchAusnahmV geregelt. Der bayerische Verordnungsgeber nimmt auf diese Legaldefinitionen aber mittelbar Bezug (vgl. bereits die Begründung der Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Mai 2021, BayMBl Nr. 338 S. 3). Er trifft dabei einige Regelungen, mit denen Geimpfte und Genesene gegenüber den übrigen Normadressaten bessergestellt werden.
b) So ist der mit der Popularklage angegriffene § 6 Abs. 2 13. BayIfSMV, wonach für geimpfte und genesene Personen die Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend gelten, nach dem Regelungszusammenhang dahingehend zu verstehen, dass bei der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 13. BayIfSMV vorgesehenen allgemeinen Kontaktbeschränkung auf maximal zehn Personen die Geimpften und Genesenen ebenso wie in den von § 8 Abs. 2 SchAusnahmV unmittelbar erfassten Fällen nicht mitgerechnet werden (so auch die amtliche Begründung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Juni 2021, BayMBl Nr. 385 S. 3 f.). Bei einer vorläufigen Außervollzugsetzung der Norm würde diese Privilegierung der geimpften und genesenen Personen entfallen, woran der Antragsteller kein Interesse haben kann.
Gleiches gilt für § 7 Abs. 2 13. BayIfSMV, wonach bei bestimmten privaten Veranstaltungen zwar die in Absatz 1 genannten inzidenzabhängigen Beschränkungen der Teilnehmerzahl entsprechend gelten, dies aber mit der Maßgabe, dass sich die genannten Personengrenzen nach § 8 Abs. 2 SchAusnahmV zuzüglich geimpfter oder genesener Personen verstehen. Auch darin liegt, soweit es um Geimpfte und Genesene geht, eine ausschließlich begünstigende Regelung, der zudem wegen der vorrangigen bundesrechtlichen Norm des § 8 Abs. 2 SchAusnahmV lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt.
Aus den in § 13 Abs. 2, 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 Nrn. 1 und 2 13. BayIfSMV getroffenen Regelungen zum Erfordernis eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 13. BayIfSMV ergibt sich für die Gruppe der Geimpften und Genesenen ebenfalls keine rechtliche Belastung, da nach § 4 Nr. 3 13. BayIfSMV alle asymptomatischen Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises oder Genesenennachweises sind, von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises von vornherein ausgenommen sind.
2. Unabhängig von diesem partiellen Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch deshalb (insgesamt) unzulässig, weil der Antragsteller mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Infektionslage in Bayern und in Deutschland nicht die für eine Popularklage – und für einen darauf bezogenen Eilantrag – geltenden Mindestanforderungen an einen hinreichend substanziierten Sachvortrag erfüllt.
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