Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die der Beschwerdeführerin auferlegte Pflicht, für das Betreten einer Geschäftsstelle im Dienstgebäude des Oberlandesgerichts München am 13. April 2021 eine FFP2-Maske zu tragen, sowie gegen die - schriftlich dokumentierte - Weigerung von Rechtspflegedirektorin P., insoweit die von der Beschwerdeführerin selbst gefertigte „Deklaration zur Mund-Nasenbedeckung Befreiung“ von der Maskenpflicht anzuerkennen.
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin begehrte diese am 13. April 2021 Zutritt zum Dienstgebäude des Oberlandesgerichts München. Sie wollte im Rahmen eines anhängigen Zivilprozesses, Az. 32 U 6516/20, als dortige Beklagte und Berufungsbeklagte Unterlagen zur Niederschrift der Geschäftsstelle einreichen. Die Beschwerdeführerin weigerte sich zunächst gegenüber den Sicherheitsbeamten im Eingangsbereich und der hinzugezogenen Rechtspflegedirektorin P., für die Dauer des Aufenthalts im Gerichtsgebäude eine FFP2-Maske zu tragen. Zur Begründung verwies sie auf eine von ihr unterzeichnete „Deklaration zur Mund-Nasenbedeckung Befreiung“.
Die Rechtspflegedirektorin und ständige Vertreterin des Dienstleiters P. händigte der Beschwerdeführerin am 13. April 2021 auf deren Verlangen eine „Bescheinigung“ aus, dass das von der Beschwerdeführerin „vorgelegte Schreiben zur Befreiung von der Maskenpflicht […] nicht anerkannt“ werde, „da es die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) nicht erfüllt“. Die Bescheinigung trägt den Briefkopf „Der Präsident des Oberlandesgerichts München“ und ist von Frau P. „I. A.“ unterzeichnet.
Letztlich legte die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung gestellte FFP2-Maske an, sodass ihr der Zugang zum Dienstgebäude gewährt wurde.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2021, eingegangen bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Münchner Justizbehörden am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen die „schriftlich bestätigte Zutrittsverweigerung zur Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes durch die Rechtspflegedirektorin Frau P[…]“ und die „verfassungswidrige Forderung die Geschäftsstelle nur betreten zu dürfen, wenn zwangsweise eine [zur Verfügung gestellte] FFP2 Maske getragen wird“. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des Art. 107 BV. Der „erpresste Verrat gegen das eigene Gewissen handeln zu müssen“, habe in der Beschwerdeführerin „einen elementaren Gewissenskonflikt“ erzeugt und zum „Vertrauensverlust in die Unabhängigkeit der Justiz und Verfassungstreue von Beamten“ geführt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.