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Popularklage gegen die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Popularklage gegen die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. Oktober 2020 (BayMBl Nr. 616, BayRS 2126-1-12-G), die mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft getreten ist, insbesondere gegen deren §§ 2 und 7 Abs. 1 Satz 3. Die angegriffene Verordnung war auf § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) gestützt. Sie regelte in § 2 Ausnahmen von einer ansonsten in der Verordnung angeordneten Maskenpflicht und verpflichtete in § 7 Abs. 1 Satz 3 die nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz zuständigen Behörden, bei Versammlungen unter freiem Himmel jedenfalls ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen in der Regel Maskenpflicht anzuordnen.

Mit der am 6. September 2021 eingegangenen Popularklage und dem Schreiben vom 11. September 2021 rügte der Antragsteller zunächst, die angegriffenen Vorschriften verstießen gegen Art. 3, 10 und 11 BV. Die Popularklage beschäftige sich mit der offensichtlichen Verletzung des Art. 48 BV, dessen vorgeschriebener Verfahrensgang durch den Ministerpräsidenten und die Bayerische Staatsministerin für Gesundheit und Pflege nicht eingehalten worden sei.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung könne den möglicherweise verfolgten Zweck, eine Viruspandemie zu „bekämpfen“, nicht erreichen, da durch eine Maske Viren weder zurückgehalten noch gefiltert werden könnten. Die angefochtene Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 8. BayIfSMV zu Versammlungen erscheine willkürlich und praxisfremd. Für die davon betroffenen Teilnehmer einer Versammlung sei es in der Praxis unmöglich, die Anzahl der Teilnehmer genau zu zählen. Der Antragsteller werde beschuldigt, gegen das Bayerische Versammlungsgesetz verstoßen zu haben, weil er am 14. November 2020 an einer Versammlung in Traunstein ohne Mund-Nasen-Bedeckung teilgenommen haben solle. Der diesbezügliche Bescheid des Landratsamts vom 13. November 2020 sei ihm erst am 3. September 2021 bekannt geworden. Beim Amtsgericht Traunstein werde gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 „ersetzte“ der Antragsteller die Begründung seiner Popularklage und trug (auch) hinsichtlich der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, vor, sie schränke Art. 113 BV verfassungswidrig ein. Ihr § 7 habe nur den Sinn, dass sich die Menschen möglichst nicht versammelten. In Bezug auf die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sei Art. 48 Abs. 2 BV gleich mehrfach nicht eingehalten worden und die Verordnung verfassungswidrig zustande gekommen.

Schließlich ergänzte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2022 sein Vorbringen insbesondere darum, dass Grundrechte allein dem Schutz des Menschen vor Eingriffen des Staates dienten und nicht dazu, Menschen vor ihren Mitmenschen zu schützen; dem Staat stehe es nicht zu, sich „schützend vor die Grundrechte zu stellen“. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Freien sei unverhältnismäßig, weil dort schlicht keine Ansteckung stattfinde; die Regelung stehe zudem im Widerspruch zum Vermummungsverbot des Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG.

Der Bayerische Landtag hat sich nicht am Verfahren beteiligt.

Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage vollumfänglich für unzulässig, im Übrigen auch für unbegründet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Popularklage ist unzulässig.

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