Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter vorsieht.
Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetzentwurf soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Dabei sollen die Grundrechte aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Ein wichtiges Anliegen der Neuregelungen ist, das Lebensalter des Kindes als leitenden Faktor in den Entscheidungsprozessen der Familiengerichte stärker in den Fokus zu rücken.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bislang geltenden Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz sind. Sie verletzten das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters. Die fraglichen Regelungen sehen vor, dass ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht erfolgreich anfechten kann, wenn zwischen dem Kind und diesem anderen Mann eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Dem leiblichen Vater steht dadurch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2026 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen. Eine Anpassung der gesetzlichen Regeln ist deshalb notwendig.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
1. „Anerkennungssperre“ während eines laufenden VerfahrensEin Mann soll die
Vaterschaft für ein Kind nicht mehr wirksam anerkennen können, solange ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes läuft. Diese „Anerkennungssperre“ soll einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ verhindern. Erkennt ein Mann die Vaterschaft erst an, nachdem der leibliche Vater ein gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft angestrengt hat, soll seine Anerkennung schwebend unwirksam sein.
2. Differenzierte AnfechtungsregelungenFür die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater sollen künftig neue Regelungen gelten. Ist ein Kind noch minderjährig, soll es zunächst darauf ankommen, ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Besteht keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater, so soll die Anfechtung – wie auch bislang – Erfolg haben. Der Entwurf sieht dabei die widerlegliche Vermutung vor, dass in der Regel noch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht, wenn dieser erst seit weniger als einem Jahr der rechtliche Vater des Kindes ist.
Besteht zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung, soll die Anfechtung grundsätzlich erfolgreich sein, wenn eine der vier folgenden Fallkonstellationen vorliegt:
- Zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater besteht eine sozial-familiäre Beziehung.
- Zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater bestand in der Vergangenheit eine solche Beziehung; sie ist ohne Verschulden des leiblichen Vaters weggefallen.
- Der leibliche Vater hat sich ernsthaft und ohne sein Verschulden erfolglos um eine sozial-familiäre Beziehung bemüht.
- Der Ausschluss der Anfechtung wäre aus einem anderen Grund grob unbillig.
Stellt das Familiengericht im Einzelfall fest, dass der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft für das Wohl des Kindes erforderlich ist, soll eine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ausnahmsweise auch dann erfolglos bleiben, wenn einer der vier vorstehenden Fallkonstellationen vorliegt.
Ist das Kind volljährig, soll die Anfechtung des leiblichen Vaters erfolgreich sein, wenn das Kind der Anfechtung nicht widerspricht.
3. „Zweite Chance“ für den leiblichen VaterIm Sinne der vom Bundesverfassungsgericht geforderten „zweiten Chance“ soll der leibliche Vater die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens erhalten.
Endet die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater oder hat der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind, soll der leibliche Vater, dessen Anfechtungsantrag abgewiesen wurde, die Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens beantragen können, sofern zwischen der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses und dem Wiederaufnahmeantrag zwei Jahre vergangen sind. Dieselbe Zweijahresfrist soll für einen erneuten Wiederaufnahmeantrag gelten, wenn ein vorheriger Antrag auf Wiederaufnahme rechtskräftig gescheitert ist. Dabei wird sichergestellt, dass im Rahmen eines wiederaufgenommenen Anfechtungsverfahrens stets eine Kindeswohlprüfung erfolgt.
4. Anerkennung bei Zustimmung aller BeteiligtenEin leiblicher Vater soll künftig auch rechtlicher Vater seines Kindes werden können, wenn er die Vaterschaft anerkennt und neben der Mutter und dem Kind auch der Mann, der dem Kind bislang als rechtlicher Vater zugeordnet ist, der Anerkennung zustimmt. Bislang wäre in einer solchen Konstellation grundsätzlich eine Anfechtung erforderlich. Dieser unnötige Formalismus soll durch die Neuregelung entbehrlich werden.
Veröffentlicht: 29.10.2025
Quelle: PM des BMJV