Im postmortalen Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 ZPO,
§ 1600 e Abs. 2 BGB, § 56 c FGG ist es dem als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mann verwehrt, sich als Nebenintervenient mit dem Ziel der Abweisung der Klage zu beteiligen und gegen die stattgebende Entscheidung Beschwerde einzulegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren (§ 640 Abs. 1, 2 Nr. 2 ZPO) kann der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann sich gemäß § 66 ZPO als (einfacher, nicht streitgenössischer) Nebenintervenient an dem Rechtsstreit beteiligen und in dieser Eigenschaft Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. In welcher Parteirolle das Kind und der rechtliche Vater nach §§
1592 Nr. 1, 2,
1593 BGB am Rechtsstreit teilnehmen, ist dabei unerheblich. Der potentielle biologische Vater kann deshalb dem Prozess bei Anfechtungsklagen des Kindes auch auf Seiten des beklagten Mannes beitreten und das Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen, dass die Klage abgewiesen wird.
Vorliegend war der nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Antragstellers geltende H., gegen den (zu Lebzeiten) eine Vaterschaftsanfechtungsklage hätte erhoben werden können, allerdings bereits verstorben. Das Verfahren ist deshalb nach § 1600 e Abs. 2 BGB, § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 56 c FGG als einseitiges Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführen. Die von B. beabsichtigte Nebenintervention ist im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht geregelt.
Jedoch sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - soweit ihre Anwendung nicht ausdrücklich vorgesehen ist - entsprechend heranzuziehen, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung dieser Normen ungeachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur sachgerechten Verfahrensgestaltung gebietet.
Vor diesem Hintergrund befürworten Rechtsprechung und Literatur die analoge Anwendung der §§ 66 - 74 ZPO bei einem rechtlichen Interesse des Beitretenden am Verfahrensausgang nur für sog. echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weil sich hier die Beteiligten wie im Zivilprozess mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen, über die das Gericht zu entscheiden hat.
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