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Nutzungsausgleich für Ehegatten: Gericht darf Vergütung eigenständig festsetzen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Festsetzung einer Nutzungsvergütung für einen während der Trennungszeit zugewiesenen Haushaltsgegenstand richtet sich nach § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB und steht im Ermessen des Gerichts. Eine Nutzungsvergütung kann auch ohne ausdrücklichen Sachantrag eines Ehegatten angeordnet werden. Das Verfahren über die Haushaltsgegenstände wird gemäß § 203 FamFG auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet, doch umfasst dieser Antrag bereits den gesamten Gegenstand des Verfahrens. Die gesetzliche Regelung eröffnet dem Gericht die Befugnis, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, die auch eine Vergütungspflicht einschließen kann. Ein eigenständiger Antrag oder eine vorherige Zahlungsaufforderung ist keine Voraussetzung.

Die gerichtliche Befugnis zur Festsetzung einer Nutzungsvergütung folgt daraus, dass § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Gestaltungsermächtigung darstellt. Sie dient der Herstellung eines billigen Interessenausgleichs zwischen den Ehegatten, wenn ein Gegenstand nur von einem Ehegatten genutzt wird. Das Verfahren bleibt damit auf denselben Gegenstand gerichtet; die Vergütung ist Teil der Zuweisungsentscheidung und kein zusätzlicher Streitgegenstand.

Eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Nutzung berechtigten Ehegatten ist ebenfalls nicht erforderlich. Weder Wortlaut noch Gesetzesbegründung geben dies her. Vielmehr ist die Möglichkeit der Vergütungsfestsetzung dem Haushaltszuweisungsverfahren immanent. Ob eine vorherige Aufforderung vorlag, kann lediglich im Rahmen der Billigkeitsabwägung berücksichtigt werden.

Die Höhe der Nutzungsvergütung richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Mietwert oder Nutzwert des jeweiligen Gegenstands. Dabei sind sowohl die Art und der Zustand des Gegenstands als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten einzubeziehen. Eine Vergütung darf allerdings nur festgesetzt werden, wenn sie den eigenen Unterhalt des nutzungsberechtigten Ehegatten und seiner Unterhaltsgläubiger nicht gefährdet und nicht durch eine spätere Erhöhung des Unterhaltsanspruchs kompensiert würde.

Das Gericht muss bei der Festsetzung der Vergütung nachvollziehbar darlegen, auf welcher Grundlage es den Nutzwert bestimmt hat und in welchem Verhältnis die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten stehen. Eine pauschale Schätzung ohne Tatsachengrundlage genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. Fehlen konkrete Feststellungen zu Einkünften oder Nutzwert, ist eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der festgesetzten Vergütung nicht möglich.


BGH, 24.09.2025 - Az: XII ZB 114/25

ECLI:DE:BGH:2025:240925BXIIZB114.25.0

Vorgehend: OLG Nürnberg, 11.02.2025 - Az: 11 UF 1178/24

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Kraus , Suhl