Gemäß
§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich das
Vermieterpfandrecht nicht auf unpfändbaren Gegenstände. An diesen Gegenständen kann auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, da dies eine unzulässige Umgehung des Pfändungsschutzes darstellen würde.
Der Pfändungsschutz erstreckt sich auf die in §§ 811 Abs. 1, 812 ZPO genannten Gegenstände. Danach sind u.a. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienenden Sachen unpfändbar.
Geschützt sind Sachen, die der Schuldner zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Er darf nicht auf den Stand der äußersten Dürftigkeit und völliger Ärmlichkeit herabgedrückt werden.
Hierunter fällt beispielsweise die Ausstattung der Wohnung mit üblichen Haushaltsgeräten wie z.B. Kühlschrank, Herd etc sowie eine angemessene Wohnungsmöblierung.
Nach dem sozialpolitischen Zweck des § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegen auch die von § 812 ZPO erfassten Gegenstände dem Pfändungsschutz. Danach sind auch solche Gegenstände nicht pfändbar, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.