Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.844 Anfragen

Verfahrenskostenhilfe für Streit um die Herausgabe einer Einbauküche?

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die beteiligten Eheleute leben seit dem 22.12.2018 (zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung) getrennt. Die Antragstellerin zog mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern nach Durchführung von Renovierungsarbeiten am 6.7.2019 in eine von ihr ab dem 1.5.2019 angemietete Wohnung.

Sie begehrt vom Antragsgegner die Herausgabe der in der vormals ehelichen Wohnung verbliebenen Kücheneinrichtung. Nachdem der Antragsgegner die Herausgabe der Küche abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8.8.2019, eingegangen bei Gericht am 13.8.2019 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, „im Wege der teilweise vorläufigen Hausratsaufteilung während des Getrenntlebens der Parteien dem Antragsgegner aufzugeben, die in der Wohnung des Antragsgegners in Kleve, C….straße .. (frühere eheliche Wohnung) Küche (…) bestehend aus (nachfolgend näher aufgeführten) Gegenständen des Einbauküchenprogramms Laser der Firma D…. GmbH & Co. KG an die Antragstellerin herauszugeben:“.

Gleichzeitig hat die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den oben näher beschriebenen Antrag beantragt. Der Antragsgegner ist dem Herausgabebegehren der Antragstellerin entgegengetreten, wobei er sich zum einen auf seine von ihm näher begründete Alleineigentümerstellung im Hinblick auf die herausverlangten Kücheneinrichtungsgegenstände und zum anderen auf eine fehlende, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch erforderliche Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung berufen hat.

Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6.9.2019 zugestellten - Entscheidung den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht über die hinreichenden Erfolgsaussichten verfüge. Es könne dahinstehen, ob der für eine einstweilige Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG erforderliche Anordnungsanspruch auf Seiten der Antragstellerin gegeben sei, wogegen mit Blick darauf Zweifel bestünden, dass Sachvortrag fehle, ob die Einbauküche überhaupt Hausratsgegenstand im Sinne des § 1361 a BGB oder durch Einbau wesentlicher Bestandteil der - im Eigentum des Antragsgegners - stehenden Eigentumswohnung geworden ist. In jedem Fall könne ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts nicht festgestellt werden. Auf die diesbezüglichen näheren Ausführungen des Amtsgerichts wird verwiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 17.9.2019 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom selben Tag, mit der diese im Einzelnen Einwände gegen die Darlegungen des Amtsgerichts zu einer fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung erhielt. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält im Übrigen das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel für unzulässig. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft, das Rechtsmittel mithin unzulässig, als solches also - wie geschehen - zu verwerfen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Düsseldorf, 19.11.2019 - Az: 3 WF 134/19

ECLI:DE:OLGD:2019:1119.3WF134.19.00

Vorgehend: AG Kleve, 04.09.2019 - Az: 19 F 245/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal