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§ 76 Voraussetzungen

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosMartin Becker
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Andreas Thiel, Waldbronn
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg