Ein Wohnraummietvertrag begründet keine Nebenpflicht des Vermieters, dem Mieter zusätzlich einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe von Stellplätzen unterliegt der freien, privatautonomen Entscheidung des Vermieters.
Auch das Führen einer internen Interessentenliste begründet kein einklagbares Recht des Mieters.
Im vorliegenden Fall stützte der Kläger sein Feststellungsbegehren auf die Annahme, die Zuteilung eines Garagenstellplatzes stelle eine Zuweisung „im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverhältnisses“ dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Wohnraummietvertrag keine derartige Erweiterung der Gebrauchsüberlassungspflicht des Vermieters begründet. Ein Stellplatz ist rechtlich eigenständig zu betrachten und nicht automatisch Bestandteil des Wohnraummietverhältnisses.
Das Feststellungsbegehren zielt der Sache nach auf die Verpflichtung des Vermieters zum Abschluss eines eigenständigen, vom Wohnraummietvertrag losgelösten Mietvertrags über einen Garagenstellplatz ab. Für einen derartigen Kontrahierungszwang fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Ob und mit wem ein Vermieter einen gesonderten Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt, unterliegt dessen privatautonomer Entscheidung und ist Ausdruck des im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit. Eine willkürliche Handhabung liegt nicht bereits darin, dass der Vermieter nach freiem Ermessen bestimmt, mit welchem Mieter er einen Stellplatzvertrag schließt.
Auch das Führen einer internen Interessentenliste begründet kein einklagbares Recht des Mieters.
Besteht eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters zur Überlassung eines Garagenstellplatzes?
Ein Mietvertrag über Wohnraum begründet grundsätzlich keine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter über die angemieteten Wohnräume hinaus auch einen Garagenstellplatz zur Nutzung zu überlassen. Fehlt es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung hierzu, kann eine solche Pflicht auch nicht im Wege der Auslegung als Nebenpflicht des Wohnraummietverhältnisses angenommen werden. Es obliegt vielmehr allein dem Mieter, sich eigenständig um einen Stellplatz zu bemühen.Im vorliegenden Fall stützte der Kläger sein Feststellungsbegehren auf die Annahme, die Zuteilung eines Garagenstellplatzes stelle eine Zuweisung „im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverhältnisses“ dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Wohnraummietvertrag keine derartige Erweiterung der Gebrauchsüberlassungspflicht des Vermieters begründet. Ein Stellplatz ist rechtlich eigenständig zu betrachten und nicht automatisch Bestandteil des Wohnraummietverhältnisses.
Das Feststellungsbegehren zielt der Sache nach auf die Verpflichtung des Vermieters zum Abschluss eines eigenständigen, vom Wohnraummietvertrag losgelösten Mietvertrags über einen Garagenstellplatz ab. Für einen derartigen Kontrahierungszwang fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Ob und mit wem ein Vermieter einen gesonderten Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt, unterliegt dessen privatautonomer Entscheidung und ist Ausdruck des im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit. Eine willkürliche Handhabung liegt nicht bereits darin, dass der Vermieter nach freiem Ermessen bestimmt, mit welchem Mieter er einen Stellplatzvertrag schließt.
Lässt sich ein Anspruch aus § 242 BGB herleiten?
Auch der in § 242 BGB verankerte Grundsatz von Treu und Glauben führt zu keinem anderen Ergebnis. § 242 BGB vermag lediglich bestehende Rechte zu modifizieren oder deren Ausübung Grenzen zu setzen; ein originärer Anspruch auf Begründung eines Schuldverhältnisses lässt sich hieraus grundsätzlich nicht herleiten (vgl. BGH, 23.04.1981 - Az: VII ZR 196/80).Bedeutung einer vermieterseitig geführte Interessentenliste
Führt ein Vermieter eine Liste von Mietern, die Interesse an einem Garagenstellplatz bekundet haben, weil die Nachfrage das vorhandene Angebot übersteigt, begründet dies für sich genommen kein subjektives, einklagbares Recht auf Zuteilung eines Stellplatzes. Eine solche Liste stellt im Zweifel lediglich ein der internen Organisation der Stellplatzvergabe dienendes Verwaltungsinternum dar. Anhaltspunkte dafür, dass mit einer solchen Liste darüber hinausgehende Rechte der aufgeführten Mieter begründet werden sollten, müssen konkret festgestellt sein; fehlen sie, verbleibt es bei der freien Vergabeentscheidung des Vermieters.
BGH, 31.08.2010 - Az: VIII ZR 268/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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