Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.430 Anfragen

Räumungsklage trotz psychischer Erkrankung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Verneint ein Berufungsgericht das Vorliegen eines Härtegrundes allein auf Grundlage der Vernehmung behandelnder Ärzte als sachverständige Zeugen, ohne ein Sachverständigengutachten zu den konkreten gesundheitlichen Folgen eines erzwungenen Wohnungswechsels einzuholen, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleiches gilt, wenn das Gericht den Vortrag des Mieters zur erfolglosen Ersatzwohnraumsuche inhaltlich unberücksichtigt lässt.

Härtefallregelung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses

Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Mieter der Beendigung eines Mietverhältnisses widersprechen und dessen Fortsetzung verlangen, wenn diese für ihn, seine Familie oder seine Haushaltsangehörigen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Ein Härtegrund in diesem Sinne kann nicht nur bei Erkrankungen vorliegen, die einen Umzug generell ausschließen. Auch Erkrankungen in Verbindung mit weiteren Umständen oder die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im Falle eines Wohnungswechsels können einen Härtegrund begründen.

Welche Aufklärungspflichten treffen das Gericht bei geltend gemachten Gesundheitsgefahren?

Macht der Mieter durch hinreichend substantiierten Vortrag drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels geltend, sind die Tatsacheninstanzen bei fehlender eigener Sachkunde verpflichtet, sich mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild von den zu erwartenden gesundheitlichen Folgen zu verschaffen. Dies betrifft insbesondere den voraussichtlichen Schweregrad der Beeinträchtigungen sowie die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts. Diese besondere Sorgfaltspflicht folgt aus der grundrechtlichen Verbürgung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

Regelmäßig ist hierfür - im Falle des Bestreitens und bei fehlendem Beweisantritt auch von Amts wegen (§ 144 ZPO) - die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Ein Mieter als medizinischer Laie genügt seiner Substantiierungslast bereits durch Vorlage eines ausführlichen fachärztlichen Attests; weitergehende, meist nur durch einen Gutachter zu liefernde Angaben zur Schwere und Ernsthaftigkeit befürchteter gesundheitlicher Nachteile sind von ihm nicht zu verlangen.

Warum reicht die Vernehmung behandelnder Ärzte als Zeugen nicht aus?

Die Vernehmung behandelnder Ärzte oder Therapeuten als sachverständige Zeugen (§ 414 ZPO) kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht ersetzen, wenn eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung zu den gesundheitlichen Auswirkungen eines künftigen Umzugs zu treffen ist. Der sachverständige Zeuge bekundet grundsätzlich vergangene oder gegenwärtige Tatsachen und Zustände, zu deren Wahrnehmung besondere Sachkunde erforderlich war. Demgegenüber erstreckt sich der Sachverständigenbeweis - anders als der Zeugenbeweis - auch auf zukünftige Entwicklungen und erfordert Schlussfolgerungen auf Grundlage von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen, die nicht Aufgabe eines Zeugen, sondern des Sachverständigen sind.

Stützt ein Gericht seine Überzeugung von einer fehlenden wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung allein auf die Aussagen behandelnder Ärzte als Zeugen, ohne den beantragten Sachverständigenbeweis zu erheben, liegt hierin zugleich eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Eine solche liegt vor, wenn ein angebotener Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen einer bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst.

Welche Bedeutung hat der Vortrag zur Ersatzwohnraumsuche?

Nach § 574 Abs. 2 BGB liegt eine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB auch dann vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entsprechenden Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - in den Entscheidungsgründen zu bescheiden. Setzt sich ein Gericht mit derartigem Vortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern übergeht ihn mit pauschalen Formulierungen, steht dies einem kommentarlosen Übergehen des Vortrags gleich und begründet einen Gehörsverstoß.

Dabei ist zu beachten, dass § 574 BGB keine restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift darstellt. Ein zu enges Verständnis der Härteregelung, das den Blick auf entscheidungserhebliches Vorbringen versperrt, ist mit den Anforderungen an eine umfassende Würdigung nicht vereinbar.


BGH, 01.09.2026 - Az: VIII ZR 16/26

ECLI:DE:BGH:2026:010926BVIIIZR16.26.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Danke für die schnelle und einfach Abwicklung bzw. eine kurze, aber detailierte Bewertung meiner Situations bzgl. der Verlängerung eines ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant