Die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Tonträger-Samplings kann nach § 51a Satz 1 UrhG als „Pastiche“ zulässig sein, wenn hierdurch ein für den Kenner des Originalwerks erkennbarer künstlerischer oder kreativer Dialog mit diesem Werk geführt wird.
Für die Nutzung „zum Zweck“ des Pastiches im Sinne von § 51a Satz 1 UrhG genügt es, dass der Pastiche-Charakter für denjenigen erkennbar ist, der das Ausgangswerk kennt, dem die übernommenen Elemente entnommen wurden. Eine Erkennbarkeit für die Allgemeinheit ist demnach nicht erforderlich.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil daraufhin ab und wies die ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche zurück. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren im weiteren Revisionsverfahren erneut aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Pastiche-Begriffs vor (vgl. BGH, 14.09.2023 - Az: I ZR 74/22). Der Gerichtshof beantwortete diese Vorlagefragen mit Urteil vom 14.04.2026 (vgl. EuGH, 14.04.2026 - Az: C-590/23).
Worum geht es bei der urheberrechtlichen Pastiche-Schranke?
Gegenstand der Entscheidung ist die Reichweite der Schrankenregelung des § 51a Satz 1 UrhG in der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung, wonach die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig ist. Die Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die elektronische Übernahme einer fremden Tonsequenz („Sampling“) von dieser Ausnahme erfasst wird.Wie ist der Begriff des „Pastiches“ auszulegen?
Der Pastiche-Begriff ist unionsrechtlich autonom zu bestimmen. Er stellt keinen Auffangtatbestand dar, sondern erfasst gezielt Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede zu diesen aufweisen. Erforderlich ist, dass urheberrechtlich geschützte Elemente eines fremden Werkes - auch im Wege des Sampling - genutzt werden, um mit dem übernommenen Werk einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser Dialog kann unterschiedliche Ausprägungen annehmen, etwa als offene Nachahmung des Stils des Ausgangswerks, als Hommage oder als humoristische beziehungsweise kritische Auseinandersetzung mit ihm.Für die Nutzung „zum Zweck“ des Pastiches im Sinne von § 51a Satz 1 UrhG genügt es, dass der Pastiche-Charakter für denjenigen erkennbar ist, der das Ausgangswerk kennt, dem die übernommenen Elemente entnommen wurden. Eine Erkennbarkeit für die Allgemeinheit ist demnach nicht erforderlich.
Wie verhält sich die Pastiche-Schranke zu den Verwertungsrechten der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler?
Die Übernahme einer Rhythmussequenz im Wege des Sampling greift grundsätzlich in die Vervielfältigungsrechte des Tonträgerherstellers und der ausübenden Künstler sowie - bei urheberrechtlich geschützten Werkteilen - in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Urhebers ein. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der Pastiche-Ausnahme vorliegen. Vorliegend hatte die Übernahme einer zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus einem älteren Tonträger und deren fortlaufend wiederholte Unterlegung unter ein neues Musikstück zu beurteilen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war hierin ein erkennbarer künstlerischer Dialog mit dem Ausgangswerk zu sehen, sodass die Nutzung als zulässige Pastiche-Verwendung einzuordnen war.Jahrelanger Rechtsstreit als Vorgeschichte
Der Rechtsstreit durchlief mehrere Instanzen und Verfahrensstadien. Nach klagestattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil zunächst auf und verwies die Sache zurück (vgl. BGH, 20.11.2008 - Az: I ZR 112/06). Die erneute Revision blieb ohne Erfolg (vgl. BGH, 13.12.2012 - Az: I ZR 182/11). Das Bundesverfassungsgericht hob beide Revisionsurteile sowie das zweite Berufungsurteil auf und verwies die Sache an den Bundesgerichtshof zurück (vgl. BVerfG, 31.05.2016 - Az: 1 BvR 1585/13). Daraufhin legte der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG und der Richtlinie 2006/115/EG vor (vgl. BGH, 01.06.2017 - Az: I ZR 115/16), die der Gerichtshof mit Urteil vom 29.07.2019 beantwortete (vgl. EuGH, 29.07.2019 - Az: C-476/17). Mit einem weiteren Revisionsurteil hob der Bundesgerichtshof das erste Berufungsurteil erneut auf (vgl. BGH, 30.04.2020 - Az: I ZR 115/16).Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil daraufhin ab und wies die ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche zurück. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren im weiteren Revisionsverfahren erneut aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Pastiche-Begriffs vor (vgl. BGH, 14.09.2023 - Az: I ZR 74/22). Der Gerichtshof beantwortete diese Vorlagefragen mit Urteil vom 14.04.2026 (vgl. EuGH, 14.04.2026 - Az: C-590/23).
Wie hat der Bundesgerichtshof abschließend entschieden?
Die Revision blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hatte die für den Zeitraum ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe zur Vernichtung im Ergebnis zu Recht verneint. Zwar lag in der Übernahme der Rhythmussequenz ein Eingriff in die genannten Verwertungsrechte, dieser war jedoch nach § 51a Satz 1 UrhG als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches gerechtfertigt, da die Voraussetzungen eines erkennbaren künstlerischen Dialogs mit dem Ausgangswerk auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen vorlagen.
BGH, 03.09.2026 - Az: I ZR 74/227
Vorgehend: EuGH, 14.04.2026 - Az: C-590/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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