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Abmahnung droht - Wo Unternehmen am häufigsten gegen das Urheberrecht verstoßen

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 12 Minuten

Fast jeder Inhalt im Netz ist geschützt - Fotos, Texte, Grafiken, Musik, sogar Programmcode. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) setzt für einen Urheberrechtsschutz lediglich eine persönliche geistige Schöpfung mit einem gewissen Maß an Individualität voraus (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die Anforderungen an die sogenannte Schöpfungshöhe liegen niedrig, sodass auch einfache Werke geschützt sind.

Für Unternehmen bedeutet das: Jede kommerzielle Nutzung fremder Inhalte setzt eine gültige Lizenz beziehungsweise ein wirksam eingeräumtes Nutzungsrecht voraus (§ 31 UrhG) denn anders als bei Privatpersonen gibt es hier keine „Privatkopie“ und auch keinen großzügigen Ermessensspielraum.

Im geschäftlichen Alltag werden jedoch Inhalte für Webseiten, Kataloge, Social-Media-Kanäle und Werbekampagnen in hoher Taktung produziert oder beschafft. Verstöße entstehen dabei selten aus böser Absicht, sondern meist aus Unwissenheit, Zeitdruck oder unklaren Lizenzketten.

Bilder und Fotos: der Klassiker unter den Verstößen

Kein Verstoß trifft Unternehmen so häufig wie die unerlaubte Nutzung von Bildmaterial. Ein typisches Beispiel: Produktfotos werden aus fremden Onlineshops übernommen und als eigene ausgegeben. Damit wird sowohl das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) als auch das Recht auf öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) des Urhebers verletzt (vgl. BGH, 18.09.2014 - Az: I ZR 76/13). Auch Fotografien genießen als Lichtbildwerke beziehungsweise Lichtbilder umfassenden Schutz (§ 72 UrhG) - unabhängig davon, ob es sich um ein aufwendiges Shooting oder einen einfachen Schnappschuss handelt.

Selbst bei korrekt lizenziertem Bildmaterial lauern Fallstricke. Viele Lizenzen erlöschen bzw. werden unwirksam, wenn die Urheberbenennung nicht exakt nach Vorgabe erfolgt - meist direkt am Bild statt nur im Impressum (§ 13 UrhG). Ebenso häufig wird übersehen, dass eine Lizenz oftmals nur für einen bestimmten Verwendungszweck gilt, beispielsweise für die eigene Webseite, nicht aber für Social-Media-Kanäle. Auch eine zeitliche Befristung ist möglich, sodass Inhalte mit Zeitablauf zu entfernen sind. Die früher beliebte Einbindung Stadtpläne Dritter zur Wegbeschreibung auf der Unternehmenswebseite ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers ebenfalls unzulässig und bleibt ein klassischer Abmahngrund.

Texte, Produktbeschreibungen und Zitate

Auch Texte sind vollwertige Sprachwerke und damit geschützt - das gilt für Blogartikel und Werbetexte ebenso wie für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Häufig übernehmen Unternehmen Produktbeschreibungen unmittelbar vom Hersteller oder Lieferanten, ohne dass die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Genauso häufig entstehen Überschneidungen mit Konkurrenztexten, wenn sich Mitarbeitende bei der eigenen Formulierung zu stark an fremden Formulierungen orientieren.

Ein weiteres Missverständnis betrifft das Zitatrecht (§ 51 UrhG). Eine bloße Quellenangabe macht aus einer Übernahme noch kein zulässiges Zitat. Erforderlich ist eine echte Belegfunktion - das übernommene Werk muss inhaltlich mit dem eigenen Text verknüpft und darf nicht nur zur Illustration verwendet werden. Zusätzlich gilt ein Veränderungsverbot: Wird das Zitat inhaltlich angepasst, entfällt die Berufung auf die Zitierfreiheit.

Musik und Bewegtbilder für Marketing-Maßnahmen und Social Media Posts

Beim Content-Marketing wird gerne auf populäre Musiktitel für Reels oder Werbevideos zurückgegriffen. Die privaten Nutzungslizenzen der Plattformen decken eine gewerbliche Nutzung in aller Regel jedoch nicht ab, sodass zusätzlich eine kommerzielle Musiklizenz - in der Regel über die GEMA - erforderlich wird. Gleiches gilt für die Einbindung fremder Videos ohne Zustimmung der Rechteinhaber. Wer eigene Videos mit geschützter Musik unterlegt oder fremde Bewegtbildinhalte in eigene Kampagnen einbaut, verstößt regelmäßig gegen das Urheberrecht, selbst wenn der Inhalt nur kurz oder ausschnittsweise verwendet wird.

Logos, Schriftarten und Werbematerial

Auch bei der Gestaltung von Logos, Werbebroschüren oder Druckvorlagen kommt es häufig Verstöße - sei es durch die Verwendung fremder Schriftarten außerhalb der erworbenen Lizenz, durch Fotos aus Werbekampagnen von Wettbewerbern oder durch nicht freigegebene Grafikelemente. Da solche Verstöße mit einem Screenshot oder einem Exemplar der Broschüre leicht nachweisbar sind, werden sie von Mitbewerbern oder spezialisierten Kanzleien besonders gerne aufgegriffen.

Wie riskant sind KI-generierte Inhalte für Unternehmen?

Künstliche Intelligenz verändert die Content-Erstellung, wirft aber neue Fragen auf. Da ein geschütztes Werk nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung durch einen Menschen voraussetzt, genießen rein KI-generierte Texte, Bilder oder Musikstücke in der Regel selbst keinen Urheberrechtsschutz. Für Unternehmen bedeutet das dennoch ein Risiko: Da die zugrunde liegenden Modelle mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wurden, besteht die Gefahr, dass ein KI-Ergebnis geschützte Stile, Formulierungen oder Bildfragmente reproduziert. Wer solche Inhalte kommerziell veröffentlicht, haftet dafür wie für jeden anderen Inhalt - unabhängig davon, dass die eigentliche Rechtsverletzung durch den Algorithmus entstanden ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die KI-Richtlinie zu beachten ist - insbesondere die ggf. bestehende Kennzeichnungspflicht von KI-generierten Inhalten.

Wer haftet, wenn im Unternehmen ein Urheberrecht verletzt wird?

Primär haftet stets die Person, die die Verletzung selbst begeht. Der unmittelbare Verletzer schuldet nach § 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung und Beseitigung, bei Verschulden zusätzlich Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. Wird ein Mitarbeiter von Vorgesetzten zu einer rechtsverletzenden Handlung angewiesen, bleibt er selbst „Verletzer" im Sinne des Gesetzes und haftet zumindest als Gehilfe mit - die Weisung des Chefs befreit nicht von der eigenen Verantwortung.

Daneben besteht eine eigenständige Haftung des Unternehmensinhabers nach § 99 UrhG. Diese Vorschrift begründet eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen, die Arbeitnehmer oder Beauftragte - dies betrifft auch externe Werbeagenturen oder Freelancer - im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit begehen. Der Unternehmensinhaber kann sich also nicht darauf berufen, von der Rechtsverletzung nichts gewusst zu haben. Diese Haftung bezieht sich allerdings nur auf Unterlassung und Beseitigung (§§ 97 Abs. 1, 98 UrhG), nicht auf Schadensersatz. Voraussetzung ist zudem ein betrieblicher Bezug: Lädt ein Mitarbeiter beispielsweise privat einen Film über den Firmenrechner herunter, trifft den Unternehmensinhaber dafür keine Haftung nach § 99 UrhG.

Persönliche Haftung von Geschäftsführung und Gesellschaftern

Die Geschäftsführung einer GmbH oder der Vorstand einer AG haften persönlich auf Schadensersatz nur, wenn sie selbst durch aktives Tun an der Rechtsverletzung beteiligt waren oder aufgrund einer besonderen Garantenstellung verpflichtet gewesen wären, die Verletzung zu verhindern. Die bloße Kenntnis von Rechtsverstößen im Unternehmen reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, 18.06.2014 - Az: I ZR 242/12). Wird der Geschäftsführung konkret vorgeworfen, wer im Unternehmen gehandelt hat, genügt in der Regel die Benennung der verantwortlichen Person, um eigene Haftung als Täter oder Teilnehmer abzuwenden (vgl. KG, 25.02.2013 - Az: 24 U 58/12).

Gesellschafter ohne operative Funktion haften für Urheberrechtsverletzungen der Gesellschaft grundsätzlich nicht automatisch. Das gilt selbst dann, wenn sie im Namen der Gesellschaft administrative Handlungen wie eine sogenannte Counter-Notification (offizielle, rechtliche Antwort auf eine Urheberrechtsbeschwerde) bei einer Plattform einreichen - eine solche Handlung begründet für sich genommen noch keine aktive Beteiligung an der ursprünglichen Rechtsverletzung (vgl. OLG Köln, 28.02.2025 - Az: 6 U 107/24). Anders sieht es bei persönlich haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften wie einer GbR oder oHG aus: Sie können über § 99 UrhG unmittelbar in Anspruch genommen werden, auch ohne selbst gehandelt zu haben.

Daneben kommt eine sogenannte Störerhaftung in Betracht, wenn jemand - etwa eine Führungskraft oder ein Plattformbetreiber im Unternehmen - willentlich und kausal zu einer Rechtsverletzung beiträgt, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, und dabei zumutbare Prüf- oder Verhaltenspflichten verletzt. Der Störer schuldet zwar keinen Schadensersatz, muss aber die Rechtsverletzung beseitigen, sie künftig unterlassen und die Abmahnkosten tragen.

Wie lässt sich das Risiko im Unternehmen begrenzen?

Wird ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht, orientiert sich die Höhe häufig an der sogenannten Lizenzanalogie - also an dem Betrag, der für eine ordnungsgemäße Lizenz zu zahlen gewesen wäre. Bei Fotografien dienen dafür regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) als Orientierung, bei fehlender Urhebernennung kommt üblicherweise ein Zuschlag von 50 bis 100 Prozent hinzu.

Um dieses Risiko im Unternehmen zu begrenzen, lohnt sich eine präzise Dokumentation der Nutzungsrechte: Lizenznachweise, Rechnungen und Verträge mit Agenturen oder Fotografen sollten archiviert werden, da im Streitfall das Unternehmen die Beweislast für eine ordnungsgemäße Lizenzierung trägt. Klare interne Prozesse - etwa für die Freigabe von Bildmaterial oder für den Umgang mit Social-Media-Inhalten - reduzieren zudem das Risiko, dass einzelne Mitarbeitende versehentlich eine betriebsbezogene und damit haftungsauslösende Rechtsverletzung begehen.

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Stand: (letzte Änderung: 28.08.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Geschützt sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen mit einem gewissen Maß an Individualität (§ 2 Abs. 2 UrhG). Dazu zählen Texte, Produktbeschreibungen, Fotografien, Grafiken, Logos, Musik und Videos - auch einfache Werke erreichen meist die erforderliche Schöpfungshöhe.
Die im Privatbereich geltenden Ausnahmen des Urheberrechts sind auf die kommerzielle Nutzung nicht anwendbar. Jede geschäftliche Verwendung fremder Inhalte setzt eine gültige Lizenz beziehungsweise ein eingeräumtes Nutzungsrecht nach § 31 UrhG voraus.
Ja, nach § 99 UrhG haftet der Unternehmensinhaber verschuldensunabhängig für betriebsbezogene Urheberrechtsverletzungen von Arbeitnehmern oder Beauftragten - allerdings nur auf Unterlassung und Beseitigung, nicht auf Schadensersatz.
Eine persönliche Haftung als Täter oder Teilnehmer auf Schadensersatz besteht nur, wenn die Geschäftsführung selbst durch aktives Tun beteiligt war oder aufgrund einer besonderen Garantenstellung die Verletzung hätte verhindern müssen. Bloße Kenntnis genügt dafür nicht (vgl. BGH, 18.06.2014 - Az: I ZR 242/12).
Nein. Gesellschafter ohne operative Beteiligung haften grundsätzlich nicht automatisch, auch nicht durch rein administrative Handlungen wie eine Counter-Notification (vgl. OLG Köln, 28.02.2025 - Az: 6 U 107/24). Persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften können jedoch über § 99 UrhG in Anspruch genommen werden.
Rein KI-generierte Inhalte genießen mangels menschlicher Schöpfung meist selbst keinen Urheberrechtsschutz. Da KI-Modelle jedoch mit geschützten Werken trainiert wurden, besteht das Risiko, dass ein Ergebnis fremde Inhalte reproduziert. Unternehmen haften für die Veröffentlichung solcher Inhalte wie für jeden anderen Verstoß.
Üblich ist die Berechnung nach der Lizenzanalogie, also anhand der Lizenzgebühr, die für eine rechtmäßige Nutzung angefallen wäre. Bei Fotografien dienen dafür häufig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) als Grundlage, bei fehlender Urhebernennung kommt meist ein Zuschlag von 50 bis 100 Prozent hinzu.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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