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Bank scheitert mit vager Klausel zur Auszahlung nach „Baufortschritt“

Geld & Recht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Auszahlung eines Baukredits „üblicherweise nach Baufortschritt“ erfolgt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn weder der Begriff des Baufortschritts noch die Voraussetzungen der Üblichkeit hinreichend konkretisiert werden. Fehlt eine wirksame abweichende Fälligkeitsregelung, kann der Darlehensnehmer die Auszahlung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen.

Welche Anforderungen gelten für Fälligkeitsklauseln in Darlehens-AGB?

Der Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB setzt zunächst einen wirksamen Darlehensvertrag voraus. Ist der Anspruch dem Grunde nach unstreitig, stellt sich regelmäßig die Frage, wann dieser Anspruch fällig wird. Nach § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Dieser Grundsatz der sofortigen Fälligkeit gilt auch für die Pflicht zur Darlehensauszahlung, da das Gesetz - anders als für Zinsen und Rückzahlung nach § 488 Abs. 2 und 3 BGB - keine besondere Fälligkeitsregelung vorsieht.

Eine von diesem Grundsatz abweichende Fälligkeitsregelung kann sich aus individualvertraglichen Vereinbarungen der Parteien oder aus wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Fehlt es an einer individualvertraglichen Abrede zu Auszahlungsvoraussetzungen wie Baufortschritt oder Rechnungsvorlage, ist maßgeblich, ob und inwieweit eine entsprechende AGB-Klausel diese Anforderungen wirksam regelt.

Klauseln, die Auszahlungsvoraussetzungen betreffen, müssen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen. Dies gilt gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch für Bestimmungen zu Hauptleistungspflichten. Der Verwender ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und durchschaubar darzustellen. Er muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau umschreiben, dass für ihn selbst keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen, während der Vertragspartner umgekehrt ohne fremde Hilfe möglichst klar seine Rechte feststellen können soll, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (vgl. BGH, 25.02.2016 - Az: VII ZR 156/13; BGH, 29.04.2015 - Az: VIII ZR 104/14; BGH, 22.03.2018 - Az: IX ZR 99/17; BGH, 06.12.2018 - Az: IX ZR 143/17).

Eine Klausel, nach der die Auszahlung eines Baukredits „üblicherweise nach Baufortschritt“ erfolgt, genügt diesen Anforderungen nicht, wenn weder erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen von einer „Üblichkeit“ auszugehen ist, noch wie der Begriff des „Baufortschritts“ zu bestimmen sein soll - etwa in welchen und wie vielen Fertigstellungsabschnitten eine Auszahlung zu erfolgen hat und ob und wie dies nachzuweisen ist. Fehlen im Klauselwerk Regelbeispiele oder sonstige Anhaltspunkte zur Abgrenzung üblicher von unüblichen Fällen, bleibt für den durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartner unklar, wann die Voraussetzung erfüllt ist. Dies wiegt umso schwerer, als die Fälligkeitsregelung die Hauptleistung des Vertrages betrifft und ihre Versagung für den Darlehensnehmer besonders einschneidende Bedeutung hat.

Auch ein Rückgriff auf gesetzliche Wertungen wie die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vermag eine solche Klausel nicht zu konkretisieren, wenn ein entsprechender Verweis im Klauselwerk fehlt und die dortigen Regelungen zum Zahlungsplan nach Bauabschnitten - etwa zur anteiligen Auszahlung nach § 3 Abs. 2 MaBV - ohnehin nicht dem tatsächlich praktizierten Abrechnungsmodell des Verwenders entsprechen. Eine Pflicht zur Vorlage von Rechnungen als eigenständige Fälligkeitsvoraussetzung oder zum Nachweis eines Baufortschritts lässt sich einer allein auf den „Baufortschritt“ abstellenden Klausel ebenfalls nicht entnehmen, da der Baufortschritt ein tatsächlicher Vorgang ist, der von der Rechnungsstellung unabhängig ist.

Welche Rechtsfolge hat die Intransparenz der Klausel?

Eine intransparente Klausel benachteiligt den Darlehensnehmer unangemessen, wenn sie ihn gegenüber dem gesetzlichen Grundsatz der sofortigen Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB erheblich schlechter stellt und den Erhalt der Hauptleistung von Voraussetzungen abhängig macht, die aufgrund der Unklarheit der Regelung nicht rechtssicher bestimmbar sind. Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB nicht stand und ist unwirksam.

Fehlt es damit an einer wirksamen abweichenden Fälligkeitsregelung, verbleibt es bei dem gesetzlichen Grundsatz der sofortigen Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB. Eine Auszahlung des Darlehens kann daher nicht von der Vorlage von Rechnungen oder dem Nachweis eines bestimmten Baufortschritts abhängig gemacht werden, wenn eine entsprechende Voraussetzung nicht wirksam vereinbart wurde. Auch aus den „Umständen“ im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB kann sich eine solche Einschränkung nicht ergeben, wenn der Klauselverwender selbst den Baufortschritt lediglich als übliche, nicht aber als zwingende Voraussetzung formuliert hat; eine Rechnungserteilung stellt zudem grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung dar (vgl. Erman/Artz BGB, 16. Aufl. 2020, § 271 BGB, Rn. 4).

Vorliegend betraf dies ein zum Zwecke von Umbaumaßnahmen abgeschlossenes Darlehen über 800.000 €, bei dem die Auszahlung eines Restbetrags mit Verweis auf eine entsprechende AGB-Klausel verweigert wurde. Mangels wirksamer abweichender Fälligkeitsregelung war der Restbetrag sofort auszuzahlen, sodass mit Zugang der Zahlungsaufforderung Verzug gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB eintrat.


OLG Stuttgart, 27.04.2022 - Az: 9 U 355/21

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0427.9U355.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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