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Gemeinschaftskonto nach Todesfall: Wann Erben trotz Pfändung auszahlen dürfen

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Pfändung eines Erbanteils berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht zum Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände wie ein Bankguthaben, sondern lediglich zur Betreibung der Erbauseinandersetzung. Ist zudem Testamentsvollstreckung angeordnet und dem verfügungsberechtigten Miterben das betroffene Guthaben im Wege eines Vorausvermächtnisses zugewendet, kann dieser die Auszahlung an sich auch gegenüber der das Pfandrecht innehabenden Bank durchsetzen.

Was bewirkt die Pfändung eines Erbanteils?

Verstirbt ein Kontoinhaber eines gemeinschaftlichen Girokontos mit Einzelverfügungsberechtigung (sogenanntes Oder-Konto), geht seine Rechtsstellung als Mitinhaber gemäß §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB auf seine Erben als Erbengemeinschaft über. Wird anschließend der Erbanteil eines Miterben von einem Gläubiger gepfändet, stellt sich die Frage, welche Rechte der Gläubiger dadurch gegenüber der Bank als Drittschuldnerin erwirbt und ob diese Rechte mit den Befugnissen eines testamentsvollstreckenden Miterben kollidieren.

Mit der Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger gemäß § 804 Abs. 1 ZPO ein Pfändungspfandrecht am Erbanteil des Schuldners, nicht jedoch an den einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen. Für die Verwertung des gepfändeten Anteils gilt § 835 Abs. 1 ZPO: Der Anteil wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Dies berechtigt ihn zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen. Insbesondere kann der Gläubiger die Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB betreiben, etwa durch einen Antrag auf Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar beim Nachlassgericht gemäß § 363 Abs. 2 FamFG oder durch eine Teilungsklage gemäß § 2042 Abs. 1, §§ 749 ff. BGB gegen die übrigen Miterben (vgl. BGH, 07.02.2019 - Az: V ZB 89/18). Eine Verfügungsbefugnis über einzelne Nachlassgegenstände erwächst dem Gläubiger aus der Pfändung hingegen gerade nicht; dies stellt § 859 Satz 2 ZPO klar.

Welche Bedeutung hat eine angeordnete Testamentsvollstreckung?

Ist über den Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Pfandgläubiger vorrangig zu beachten. Eine Zustimmung des Pfandgläubigers ist bei Verfügungen des Testamentsvollstreckers über einzelne Nachlassgegenstände nicht erforderlich, da der Erbteil mitsamt der durch die Testamentsvollstreckung bewirkten Beschränkung verpfändet wird (vgl. BeckOGK/Leinenweber, 1.12.2025, BGB § 1274 Rn. 105).

Vorliegend war der überlebende Ehegatte durch Erbvertrag zum Testamentsvollstrecker bestimmt und zugleich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden.

Welche Rolle spielt ein Vorausvermächtnis?

Wird einem Miterben im Wege eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) ein bestimmter Nachlassgegenstand - etwa ein Bankguthaben - zugewendet, handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die gemäß § 1967 Abs. 1 und 2 BGB vorrangig zu begleichen ist. Erfüllt der zugleich als Testamentsvollstrecker eingesetzte Vermächtnisnehmer das Vermächtnis, indem er sich das Guthaben selbst auszahlt, liegt hierin lediglich die Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit aus dem Nachlass. Diese Verfügung geht dem Pfändungspfandrecht des Gläubigers am Erbanteil eines anderen Miterben vor, da sich das Pfandrecht nicht auf den einzelnen Nachlassgegenstand erstreckt.

Wie wurde im vorliegenden Fall entschieden?

Vorliegend stand dem überlebenden Ehegatten als Kontomitinhaber aufgrund der fortbestehenden Einzelverfügungsberechtigung sowie als testamentsvollstreckendem und durch Vorausvermächtnis begünstigtem Miterben ein Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens gegen die kontoführende Bank zu. Die von der Bank erklärte Verrechnung des Guthabens mit einer gegen einen anderen Miterben gepfändeten Forderung war unzulässig, da sich das Pfändungspfandrecht nicht auf einzelne Nachlassgegenstände erstreckt und die Befugnisse des Testamentsvollstreckers vorrangig zu beachten sind. Ergänzend wurde ein Anspruch auf Verzugszinsen ab Fristablauf des außergerichtlichen Zahlungsaufforderungsschreibens bejaht.


LG München I, 17.03.2026 - Az: 28 O 7139/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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